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Persönliche Anmerkungen

Zur Zukunft der Drohnen

Drohnen haben gegenwärtig mediale Konjunktur. Von einer echten gesellschaftlichen Debatte freilich, wie sie der Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, wiederholt gefordert hat, sind wir noch immer ein gutes Stück entfernt.

Ulrich Schlie14.06.2013

Die Aufregung um die Entscheidung, das Euro-Hawk-Programm nicht weiter zu verfolgen, und die Spekulationen um eine künftige Beschaffungsentscheidung der Bundesregierung zu Drohnen haben vielmehr eine Entrüstungsspirale in Gang gesetzt, die Gefahr läuft, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Dabei kommt insbesondere zu kurz, dass es in der Geschichte der Kriegführung seit jeher Innovationssprünge gegeben hat. Im vergangenen Jahrhundert haben etwa die Entwicklung des Panzers oder auch des Flugzeugs die Kriegführung regelrecht revolutioniert. Heute verändern die Miniaturisierung technischer Systeme und die Entwicklungen im Bereich unbemannter Systeme die militärischen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Freilich gilt, dass nicht die Einsatzmöglichkeiten oder -fähigkeiten von Waffensystemen entscheiden, sondern der Primat der Politik gilt und die Gesetze den Rahmen vorgeben für den Einsatz bewaffneter Gewalt.

Für eine effektive und verzugslose Bekämpfung gegnerischer Kräfte – unter Vermeidung von Opfern in der Zivilbevölkerung – sind bewaffnete „Unmanned Aerial System (UAS)“ aufgrund ihrer Verweildauer und Präzisionsfähigkeit in Verbindung mit einer skalierbaren Waffenwirkung oftmals die einzige erfolgversprechende Möglichkeit, eigene Kräfte wirksam zu unterstützen. Für das Erreichen der erforderlichen Präzision zur Zielerfassung und -verfolgung ist sowohl für das UAS als auch für die Bewaffnung eine leistungsfähige Sensorik, eine stabile Datenverbindung und ein hochentwickelter Suchkopf der Waffe notwendig. Zudem erfordert die effektive Bekämpfung von beweglichen Zielen eine hohe Agilität des Flugkörpers. Gleichzeitig ermöglicht diese Agilität einen Abbruch der Bekämpfung durch eine Flugwegänderung weg vom Ziel, wenn dies durch eine plötzliche Lageänderung erforderlich wird – beispielsweise durch das Eintreten unbeteiligter Personen in den Wirkradius der Waffe. Aus diesem Grund ist der Waffeneinsatz von bewaffneten UAS auch einem Einsatz von Mörsern, Artillerie und ungelenkten Flugkörpern vorzuziehen.

Bewaffnete UAS können darüber hinaus einen erkannten Gegner reaktionsschnell und präzise und skalierbar bekämpfen, auch dann, wenn er sich in unmittelbarer Nähe zu eigenen Kräften, zu Zivilpersonen oder eigenen Einrichtungen befindet. Einsatzerfahrungen der Nutzer von bewaffneten UAS zeigen, dass eine 1–2 Sekunden dauernde zeitliche Verzögerung des Lagebildes durch die SATCOM-Verbindung vom UAS zum verantwortlichen Offizier und zurück für den Einsatz unerheblich ist. Auch beim Waffeneinsatz von bemannten Luftfahrzeugen aus sind zeitliche Verzögerungen des Lagebildes aufgrund der Funk-/Datenverbindung nicht auszuschließen und dürfen kein Hindernis für einen Waffeneinsatz darstellen. Gerade für Zugriffsoperationen der Spezialkräfte sind UAS unverzichtbar. UAS können beispielsweise weit im Vorfeld einer Zugriffsoperation das Zielgebiet überwachen, die Zielpersonen aufklären, zu deren Identifizierung beitragen und auch während der Zugriffsoperation durch die Bereitstellung von Sensordaten in Echtzeit effektiv unterstützen. Darüber hinaus ermöglichen nur UAS die weitere Beobachtung auch nach einer Operation. Überdies können festgehaltene und gespeicherte Daten die Einhaltung oder Übertritte von Einsatzregeln dokumentieren. Bei Bedarf stehen die gewonnenen Aufklärungsergebnisse auch den zuständigen Ermittlungsbehörden zu einer Strafverfolgung zur Verfügung. Auch in der heutigen Einsatzwirklichkeit der deutschen Bundeswehr sind Drohnen nicht mehr wegzudenken. Die Bundeswehr setzt heute unbewaffnete, unbemannte Luftfahrzeuge der „Medium Altitude Long Endurance (MALE)“-Klasse vom Typ Heron 1 seit März 2010 u.a. erfolgreich in Afghanistan ein. Diese unbewaffneten UAS wie Heron 1 dienen der kontinuierlichen Aufklärung und Überwachung zum Schutz unserer Soldaten am Boden, sie verfügen über eine geringe optische und akustische Signatur, die sie für einen Gegner ohne geeignete technische Hilfsmittel nahezu unbemerkbar machen.

Der Auftrag der Bundeswehr

Geltende Grundlagen und Grundsätze für Einsätze der Bundeswehr werden durch bewaffnete Drohnen nicht verändert. Gezielte Tötungen, unerheblich dabei ob als Folge von Drohnen oder andere bewaffnete Mittel, sind mit deutschem Recht und Gesetz nicht vereinbar. Weder der Auftrag noch die Einsatzpraxis der Bundeswehr könnten damit in Verbindung gebracht werden. Aufgabe der Bundeswehr ist es vielmehr, deutsche Soldatinnen und Soldaten am Boden durch eine kontinuierliche Aufklärung und Überwachung zu schützen. Erreicht wird dies durch die sehr lange Stehzeit derartiger Systeme im Einsatzraum, wodurch weite Räume überwacht werden können. Durch die Fähigkeit ist zudem sichergestellt, das Aufklärungsergebnisse in Echtzeit an die Truppe am Boden übermitteln werden können. Auf diese Weise erfolgen beispielsweise lebensrettende Frühwarnungen. Im Auslandseinsatz entfalten unbemannte Aufklärungsflugzeuge ihren ganzen Nutzen, etwa um unsere Patrouillen in Afghanistan vor Hinterhalten oder Sprengfallen zu warnen.

Die Kommandeure vor Ort in Afghanistan haben seit März 2010 immer wieder bestätigt, dass sich die Sicherheitslage für die eigenen Kräfte im Einsatzgebiet aufgrund des Drohneneinsatzes bereits spür- und messbar verbessert hat. Oft taucht die Frage auf, ob der Schutz der Soldaten nicht auch mit den bereits vorhandenen Waffensystemen der Bundeswehr gewährleistet werden kann. Zunächst gilt: Die Aufklärungsleistung, die mit einem UAS HERON 1 im Afghanistaneinsatz erreicht wird, könnte theoretisch auch mit bemannten Aufklärungsflugzeugen sichergestellt werden. Dies wäre allerdings mit erheblich höherem Aufwand und höheren Kosten und mit einem deutlich höheren Risiko für Mensch und Material verbunden. Im Vergleich zu den Möglichkeiten bewaffneter Drohnen würde eine Luftnahunterstützung durch Kampfflugzeuge in den meisten Situationen viel zu lange dauern.

Bis ein Kampfflugzeug zur Luftnahunterstützung angefordert ist und Anflug und Einweisung in die Situation am Boden und auf das Ziel erfolgt sind, ist wertvolle Zeit verstrichen. Eine Unterstützung durch eine Panzerhaubitze ist in vielen Fällen häufig weder ausreichend präzise noch wäre sie skalierbar, um ohne Gefahr für eigene Kräfte und Unbeteiligte eingesetzt zu werden. Im Vergleich dazu steht dem Operateur einer Drohne durch die lange, kontinuierliche Überwachung ein sehr viel größeres Zeitfenster zur Verfügung, um die Lage zu erfassen und zu beurteilen, so dass Fehler infolge des sogenannten „Battle-Stress“ oder aufgrund einer Fehlinterpretation der Situation vermieden werden können. Das damit verbundene Zeitfenster ermöglicht dem Operateur auch die gebotene Überprüfung der Zielbekämpfung auf bessere Weise, als dies etwa dem Piloten eines Kampfflugzeuges in den wenigen Sekunden des Zielanflugs möglich ist.

Regelungen des Völkerrechts

Auch im asymmetrischen Gefecht sind die Regeln des Völkerrechts nicht außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich regelt das geltende humanitäre Völkerrecht den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme im bewaffneten Konflikt umfassend und angemessen. Eine Neuregelung, etwa durch einen Vertrag, ist völkerrechtlich nicht erforderlich. Unter anderem verpflichtet Artikel 36 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen die Vertragsstaaten, „bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung und Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegsführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen, gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstößt.“ Insbesondere ist hier zu prüfen, ob eine Waffe oder eine Methode oder ein Mittel der Kriegsführung geeignet ist, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder ob sie grundsätzlich nur so eingesetzt werden können, dass keine Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und der Zivilbevölkerung möglich ist.

Eine generelle Anwendbarkeit der Regelung des Art. 36 des Ersten Zusatzprotokolls in Bezug auf UAS besteht nicht. Die in der völkerrechtswissenschaftlichen Diskussion vereinzelt vertretene Auffassung, wonach es sich bei UAS um sogenannte „stand alone weapons“ oder (als Gesamtsystem betrachtet) um eine neue Methode bzw. ein neues Mittel der Kriegführung handele, wird von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung anderer Staaten abgelehnt. Drohnen entbinden den Menschen nicht von seiner Verantwortung, im Gegenteil, sie erhöhen die Verantwortung für den Einsatz militärischer Gewalt, weil sie die Komplexität und Wirkung erhöhen, aber sie erschließen auch die Perspektive größeren Schutzes und sie sollten uns veranlassen, in stärkerem Maße als bisher unseren Bereich auf die doppelte Dimension von Diplomatie und Kriegführung als aufeinander bezogene Elemente der Strategie zu richten.

Ulrich Schlie
Dr. Ulrich Schlie ist Historiker und war von 2012 bis 2014 Leiter der Abteilung Politik im Bundesministerium der Verteidigung. Seit August 2015 ist Schlie Inhaber des Lehrstuhls Diplomatie II an der Andrássy Universität Budapest.

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