Titelthema
by Wolfgang Merkel |
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Das Gespenst des Rechtspopulismus

Demokratisches Engagement und zivilgesellschaftliche Aufmerksamkeit dienen der liberalen Demokratie mehr als der anschwellende Bocksgesang von Observierung, Verdacht und Verbot

Ein Gespenst geht um in Europa: das Gespenst des Rechtspopulismus. Alle Mächte der liberalen Demokratie scheinen sich gegen dieses zu verbünden. Mehr als sonst gilt dies für Deutschland. Eine Brandmauer müsse errichtet werden, so der offiziöse Diskurs. Die Rechtspopulisten seien von Regierung und Exekutiven fernzuhalten, gleichgültig wie groß ihre Wählerschaft und parlamentarische Repräsentanz ist. Gelinge dies nicht mit eigenen Wahlerfolgen, müsse ein Verbot der AfD erwogen werden. Diejenigen, die am lautesten ein Verbot fordern, präsentieren sich gerne auch als die konsequentesten Verteidiger der liberalen Demokratie. „Keine Toleranz den Feinden der Toleranz“ wird zu ihrem politischen Schlachtruf. Schließlich gehöre die „wehrhafte Demokratie“ zur DNA des Grundgesetzes. Die AfD sei als faschistischer Wiedergänger davon abzuhalten, unsere liberale Demokratie zu zerstören.

Was ist davon zu halten? Wie demokratisch ist die in der besonderen historischen Situation nach den grauenhaften Verbrechen des Nationalsozialismus in das Grundgesetz eingeschriebene Wehrhaftigkeit eigentlich? Retten Parteiverbote tatsächlich die Demokratie? Lassen sie sich pragmatisch oder demokratietheoretisch überhaupt legitimieren? Was wären die Kosten, was die Gewinne?

Um von Anfang an keinen Zweifel aufkommen zu lassen: Die AfD trägt unverkennbar fremdenfeindliche Züge, ihre Führungskader pflegen rassistische Attitüden, Parteiführer wie Björn Höcke betreiben ebenso schamlos wie geschichtsvergessen neonazistische Sprachzündeleien. Reicht das, um sie zur Rettung der Demokratie zu verbieten?

Demokratische Wehrhaftigkeit?

Nicht von ungefähr stammt der Begriff der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie aus den späten 1930er Jahren, als der rechte wie linke Totalitarismus in den Terrorregimen Deutschlands und der Sowjetunion kurz vor dem Höhepunkt stand. Erstmals formuliert wurde er von dem deutschen Verfassungsrechtler Karl Löwenstein, der als Jude in die USA flüchten musste. Löwensteins Credo (1937) ist für einen zweifellos demokratischen Verfassungsrechtler ebenso problematisch wie klar. Der Faschismus könne nur auf seinem eigenen Felde mit seinen eigenen Waffen geschlagen werden. Der „demokratische Fundamentalismus“ und die „legalistische Blindheit“ können nicht erkennen, dass es gerade diese Prinzipien und Verfahren sind, die den Demokratiefeinden als Trojanisches Pferd dienen. Die Demokratie müsse bereit sein, auch grundsätzliche Prinzipien aufzugeben, um letztlich genau diese Prinzipien zu retten.

Ist das Verbot einer Partei, die im Bund auf 25 Prozent kommt, verfassungsrechtlich und demokratietheoretisch zu legitimieren?

 

Diese auch heute noch aktuelle Kritik war insbesondere gegen Hans Kelsen, den vielleicht größten liberalen Verfassungstheoretiker des 20. Jahrhunderts, gerichtet. Dieser hatte argumentiert: Eine Demokratie könne nur tolerant bleiben, wenn sie auch „friedliche anti-demokratische Äußerungen nicht unterdrückt. Gerade durch solche Toleranz unterscheide sich eine Demokratie von der Autokratie“. Die rote Linie sei die Gewalt, nicht aber schon die Existenz, Programmatik und Äußerungen antidemokratischer Parteien und ihrer Politiker.

Höcke nicht überschätzen

Im Grundgesetz setzte sich 1948/49 der Geist Löwensteins durch, wenn auch dort skrupulöser normiert, als es dessen illiberale Vorschläge vermuten ließen. Es sind drei Artikel, die die verfassungsmäßige Trias der wehrhaften Demokratie im Grundgesetz ausmachen: Art. 9 (Vereinigungsfreiheit), Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten) und der viel diskutierte Art. 21, 2, der das Parteienverbot regelt. Das Verbot von verfassungs-feindlichen Vereinen und Vereinigungen ist am wenigsten problematisch. Es wird von der Exekutive verhängt und kann dann rechtsstaatlich über die Verwaltungsgerichte geprüft werden. Faktisch wurde es schon häufig verhängt oder eben wieder aufgehoben. Anträge auf Verwirkung der Grundrechte einzelner Personen wurden dagegen nur viermal gestellt. Kein einziger wurde vom Bundesverfassungsgericht positiv beschieden. Jüngst wurde die Forderung auf Aberkennung der Grundrechte des völkischen Extremisten Björn Höcke laut. Dieses Ansinnen mag im Falle Höckes substanziell begründbar sein. Aber eine Gefahr für die Demokratie der Bundesrepublik von der Person des völkischen Rechtsextremisten Höcke abzuleiten, hieße die Stabilität der Demokratie in Deutschland zu unter- und die Bedeutung Höckes zu überschätzen.

Damit bleibt aus der wehrhaften Trias der freiheitlich demokratischen Grundordnung das Parteienverbot übrig. Es ist das schärfste Schwert in der Demokratie und darf dort nur mit größter Vorsicht geführt werden. Es taugt nicht für den parteilichen Interessenkampf. Tatsächlich wurde es in der 70-jährigen Geschichte der bundesrepublikanischen Demokratie nur zweimal erfolgreich gezogen: 1951 wurde die nazistische „Sozialistische Reichspartei“ und 1956 die stalinistische „Kommunistische Partei Deutschlands“ KPD verboten. Zwei weitere Versuche, die neonazistische NPD zu verbieten, scheiterten nach der Jahrhundertwende.

Nun die AfD? Urteilt man nicht expressiv aus dem Bauch heraus, lassen sich die Argumente für oder gegen ein Verbot aus der pragmatischen und normativen Sicht sortieren. Pragmatisch wäre die Initiierung eines Verbotes riskant. Die langwierigen Tatsachenerhebungen des Bundesverfas-sungsgerichts, die Prüfung der gesammelten Materialien des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Anhörungen von Experten, Beratungen und Urteilsfindung könnten drei Jahre dauern. Das sich hinziehende Verfahren dürfte wie ein Konjunkturmodus für die AfD wirken. Sie könnte sich in ihrer Lieblingsrolle als die von allen „Systemparteien“ verfolgte wahre Oppositionspartei präsentieren und damit weitere Proteststimmen auf sich ziehen.

Was, wenn die AfD verboten wird?

Wird am Ende die Partei nicht verboten, wäre das die ultimative Legitimation der Rechts-außenpartei. Wird sie verboten, wird das noch riskanter. Denn nach dem Verbotstag wäre die Exekutive gehalten, die Parteibüros zu schließen und alle Mandatsträger der AfD aus den Kommunalparlamenten, den Stadträten, Kreistagen, Landtagen und dem Bundestag zu entfernen. Tausende von Parteiaktivisten. Diese werden nicht einfach gehen. Sie müssten dann mit staatlicher Gewalt aus ihren Ämtern entfernt werden. Dies wiederum führte zu Gegengewalt. Eine Gewaltspirale, die im Osten Deutschlands bürgerkriegsähnliche Zustände provozieren könnte. Ein Delegitimierungsschub für un-sere Demokratie.

Und hier kommt die normative Frage ins Spiel. Ist das Verbot einer Partei, die im Bund auf 25 Prozent und in einzelnen ostdeutschen Bundesländern auf mehr als 30 Prozent kommt, nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch demokratietheoretisch zu legitimieren? Würde nicht einfach ein Viertel des Volkes, von dem ja alle Gewalt ausgehen solle, der Repräsentanz beraubt? Würde Teilen der Gesellschaft nicht die Möglichkeit radikaler Opposition untersagt und der Pluralismus innerhalb des demokratischen Systems antipluralistisch gestutzt werden? Das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Aber die Antragsteller wären letztlich doch die politischen Parteien in Regierung, Bundestag und Bundesrat. Wenn aber Konkur-renzparteien Anträge auf Verbot einer Konkurrentin stellen dürfen, beeinträchtigt dies den freien pluralistischen Wettbewerb. Es wäre politikfern, zu vermuten, da blieben strategische Über­le­gun­gen außen vor. Insbesondere dann, wenn nahezu alle antragstellenden Parteien seit geraumer Zeit sich im Niedergang befinden und genau an diese Konkurrentin massiv Stimmen verlieren.

Keine Einsicht

Last but not least entwendet ein Parteiverbot der Demokratie einen wichtigen Vorteil gegenüber autoritärer Herrschaft. Der Feed-Mechanismus von Wahlen und insbesondere Wahlniederlagen zwingt Parteien dazu, nachzudenken, warum sie an Repräsentationskraft verloren haben und so viele Wähler die Alternative am rechten Rand gewählt haben. Anstatt eigene Fehler zu erkennen und zu korrigieren, wird die Ursache der demokratischen Malaise primär im rechtspopulistischen Konkurrenten gesucht. Nichts an Einsicht in die eigenen Schwächen wäre gewonnen. Demokratien sind zerbrechlich, auch die unsrige. Aber sie ist nach 75 Jahren erfolgreichen Bestehens resilienter, als der diskursive Alarmismus suggeriert. Demokratisches Engagement, zivilgesellschaftliche Aufmerksamkeit kompetenter Bürger, Liberalitas und gutes Regieren dienen der liberalen Demokratie mehr als der anschwellende Bocksgesang von Observierung, Verdacht und Verbot.

Prof. Dr. Wolfgang Merkel

ist Direktor em. am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und Professor em. für Politikwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin. Er ist seit 2007 Mitglied der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.

Foto: David Ausserhofer
Wolfgang Merkel

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