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Erläuterungen zu einem historischen Begriff

Die Verfassung der Allmende

Bernd Schildt16.04.2012

Der historische Allmende-Begriff erfasst das im Eigentum von Gemeinden oder ähnlichen Körperschaften stehende Land, das als allgemeines, für alle Mitglieder der betreffenden Körperschaft nutzbares Gemeindeland der entsprechenden Ansiedlung (Stadt, Dorf oder Hof) anzusehen ist. Die Allmende diente der Ergänzung des individuell betriebenen Ackerbaus und stellte zugleich eine Nutzungsreserve der genossenschaftlich verbundenen Nutzungsberechtigten dar. Sie setzte sich im wesentlichen aus Wäldern und Weiden sowie Heiden, Mooren und Ödland zusammen und stand im Gegensatz zum Einzelbesitz, der die dem Feldbau dienenden Sondergüter umfasste.

Die ältere Lehre, die die historischen Wurzeln der Allmende in altgermanischen Genossenschaften sah und sie insoweit zugleich als Ausgangspunkt für die Entstehung des Privateigentums verstanden hatte, ist heute weitgehend überwunden. Neuere Untersuchungen der Agrargeschichte, insbesondere die Ergebnisse archäologischer Flurforschung zeigen, dass die Allmende keineswegs den historischen Anfang für die Entstehung des Privateigentums gebildet haben kann. Vielmehr handelte es sich um eine den individuell betriebenen Feldbau auf im Sondereigentum stehendem Ackerland ergänzende sekundäre Form der Liegenschaftsnutzung.

Die Verfassung der Allmende und deren rechtliche Ordnung haben sich wahrscheinlich bereits in fränkischer Zeit herausgebildet. Die eigentliche Nutzung der zur Allmende gehörigen Liegenschaften dürfte noch merklich weiter zurückreichen. Erst aus der stetigen Zunahme der am Anfang wohl eher willkürlichen Allmendenutzung seitens der Berechtigten erwuchs dann allmählich ein entsprechender Regelungsbedarf. Erst als Wiesen und Wälder für den Gemeingebrauch insbesondere für den Holzeinschlag und den Weidegang nicht mehr unbegrenzt zur Verfügung standen, entstand die Notwendigkeit, die Nutzungsrechte daran nun auch rechtlich zu regeln. Quellenmäßig fassbar wird dieser Vorgang erst im Übergang vom hohen zum späten Mittelalter.

Die Liegenschaften der Allmende dienten der Versorgung mit Holz (Bau-, Brennholz), Futter für das Vieh (Eichelmast) und Nahrung für den Menschen (Waldfrüchte). Im Interesse der Gleichbehandlung der zur Nutzung Berechtigten wurde für die Weidenutzung regelmäßig die Zahl des zum Auftrieb zugelassenen Viehs limitiert; entweder es durfte nur Vieh aufgetrieben werden, das im Stall überwintert hatte oder der Umfang des Weiderechts ergab sich aus dem rechtlichen Status der Hofstelle.

Zugangsrechte

Alles Land innerhalb der Dorfgrenze (Etter) und außerhalb der Hofstätten machte die sogenannte innere Allmende aus. Dazu gehörten neben dem Anger als dörflichem Versammlungsort Straßen, Wege, Brücken, Plätze, gemeinschaftliche Anlagen (Backhaus), Brunnen, Flüsse, Bäche und sonstige Binnengewässer; letztere dienten dem Fischfang und der für den bäuerlichen Haushalt wichtigen Frischwasserversorgung. Es entwickelten sich vielfältige Mischformen zwischen genossenschaftlicher und individueller Nutzung, aus denen ein beträchtliches Konfliktpotential erwuchs.

Der Inhalt der Allmende war in starkem Maße abhängig von den geographischen und klimatischen Verhältnissen; so bestand sie im Gebirge vornehmlich aus Weideland während im Flachland Äcker, Wiesen und Gartenland von größerer Bedeutung waren. Ferner waren auch die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten von prägender Bedeutung; Unterschiede zwischen Dorf und Stadt gab es dagegen kaum, da die Städte im Mittelalter noch vorwiegend eine ackerbaulich geprägte Wirtschaftsstruktur aufwiesen. Die Einzelheiten der Nutzung von Allmende-Liegenschaften stellten sich selbst auf engstem Raum bisweilen sehr unterschiedlich dar.

Aus der praktizierten Allmendenutzung erwuchs im Alltag ein beträchtliches Konfliktpotential sowohl zwischen Gemeinde und Herrschaft, als auch zwischen den vollberechtigten Bauern und den Inhabern von Kleinbauernstellen bzw. Tagelöhnern. Insbesondere die Streitigkeiten zwischen den Vollbauern und der nicht- oder minderberechtigten Dorfarmut führten zu sozialen Spannungen. Um eine Schmälerung der Rechte der alteingesessenen Nutzungsberechtigten an der Allmende abzuwenden, wurde Zuzüglern die Nutzung durch eine rechtliche Bindung an bestimmte Hofstätten entweder gänzlich verweigert, oder doch möglichst erheblich erschwert.

Streitigkeiten innerhalb der Nutzungsgemeinschaft betrafen zumeist Ausmaß und Intensität der Inanspruchnahme der Allmende. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen waren dabei Umfang und Modalitäten des Viehauftriebs und des Holzeinschlags. Besonders die Waldweiden waren der Gefahr übermäßiger Nutzung durch die Kleinviehhaltung, vor allem der Schweinemast, ausgesetzt. Anlass für Streitigkeiten zwischen den Berechtigten aneinandergrenzender Allmenden waren unklare Grenzverläufe und häufig damit im Zusammenhang stehende wechselseitige Nutzungsübergriffe, die wiederum zu Gewaltmaßnahmen, insbesondere zu Viehpfändungen führten. Nicht selten entwickelte sich daraus eine Spirale von Gewalt mit unabsehbaren Folgen.

Die Berechtigung zur Nutzung und Verwaltung der zur Allmende gehörigen Liegenschaften war Ausfluss der Mitgliedschaft im genossenschaftlichen Nutzungsverband und des daraus resultierenden Rechtsstatus der Nachbarschaft. Als weitere Voraussetzungen waren – regional unterschiedlich – erforderlich: Besitz einer vollberechtigten Bauernstelle, bestehend aus einer Hofstatt (Feuer und Rauch) im Dorf und Liegenschaften in der Gemeindeflur, eheliche Geburt, Unbescholtenheit und ein Mindestalter.

Im Unterschied zu dieser Realgemeinde gab es auch die Personalgemeinde, bei der die Allmende-Berechtigung nicht am Liegenschaftsbesitz anknüpfte, sondern alteingesessenen Familien, dem Dorfpatriziat, zukam. Das Nutzungsrecht an der Allmende wurde grundsätzlich von den Berechtigten in ihrer Gesamtheit ausgeübt. Es bestand für alle Berechtigten die Möglichkeit, aus Wald und Weide Nutzungen vornehmlich in Gestalt des Viehauftriebs und des Holzeinschlages zu ziehen. Um hier Erscheinungen der übermäßigen, die Substanz gefährdenden Nutzungen entgegenzuwirken, griff die bäuerliche Genossenschaft (nicht selten auch die Herrschaft bzw. der Landesherr) reglementierend ein.  

Das Allmende-Nutzungsrecht konnte aber auch aufgeteilt sein. Dazu kam es immer dann, wenn Teile der Allmende, wie Obstgärten, Wald und Wiesen oder mit Reben bepflanztes Land vorübergehend durch Zeitpacht, Verlosung bzw. Versteigerung und ähnliche kurzfristige Leiheformen oder gar dauerhaft als Erblehen jemandem zur Sondernutzung überlassen wurden. Nicht selten waren derartige Nutzungsformen Ausgangspunkt für die Entstehung von faktischem Sondereigentum.

Auflösung der Allmende

Ausgangs des Mittelalters wurde die Allmende sukzessive zum Eigentum der Dorfgemeinde gemacht, was dann durch die Agrargesetzgebung des 17. und 18. Jh. festgeschrieben wurde. Damit war der Weg geebnet, die Allmende zur Sanierung der Gemeindekassen oder zu sonstigen Zwecken zu veräußern. Die Aufhebung der Allmende – regional unterschiedlich als Gemeinheitsteilungen, Separationen, Regulierung, u.ä. bezeichnet – erfolgte schließlich im wesentlichen im Verlauf des 18. und 19. Jh. Das in Jahrtausenden gewachsene Flurbild wurde radikal verändert; die Gemeindeweiden wurden aufgeteilt und der Feldbau in der Brache wurde erlaubt, was faktisch deren Beseitigung bedeutete. Ursächlich dafür waren zum einen neue Formen der Agrarproduktion, für die die alten Allmende-Rechte eine Fessel darstellten, und zum anderen die extensive und wenig pflegliche Nutzung der Allmende-Flächen, die sie zunehmend in ihrer Substanz bedrohten.

Folge davon war aber auch eine zunehmende wirtschaftliche und soziale Differenzierung innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung. Während die Inhaber vollberechtigter Bauernstellen im Ergebnis ihren Besitz abrunden konnten, verloren die Kleinstellenbesitzer und die Angehörigen der unterbäuerlichen Schichten nun auch noch ihre ohnehin stark eingeschränkte Teilhabe an den Allmende-Nutzungsrechten.
Bernd Schildt
Prof. Dr. Bernd Schildt war bis 2014 Professor für Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht an der Ruhr-Universität Bochum. Er ist Autor des Allmende-Artikels im „Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte“.