https://rotary.de/gesellschaft/welche-reformen-notwendig-sind-a-5084.html
Stiftungen

Welche Reformen notwendig sind

Hans Fleisch14.04.2014

Im Koalitionsvertrag für die heutige Bundesregierung taucht das Wort Stiftung ganze 34 Mal auf; im entsprechenden Vertragswerk der Vorgängerregierung waren es lediglich 13 Nennungen. Ein solcher Vergleich mag Erbsenzählerei sein, und der Unterschied könnte auch dem Umstand geschuldet sein, dass die neuere Vereinbarung ungleich länger ist als die vorige. Und doch spricht viel dafür, dass Stiftungen nicht von ungefähr häufiger genannt werden, sondern vielmehr zunehmend wertgeschätzte Partner staatlicher Akteure sind, wenn es darum geht, „Deutschlands Zukunft zu gestalten“. Dies gilt gleichermaßen für Stiftungen, die Bürgerinnen und Bürger errichtet haben, um ein Anliegen im öffentlichen Raum eigenverantwortlich mitgestaltend zu verfolgen, wie für Stiftungen der öffentlichen Hand oder von Unternehmen, die ihr Gemeinwohlengagement mittels einer Stiftung verstetigen.

Trotz der vielfältigen Bekenntnisse zur Arbeit einzelner Stiftungen fehlt jedoch im Koalitionsvertrag das Bekenntnis unserer Bundesregierung zum Stiftungswesen und der Weiterentwicklung förderlicher Rahmenbedingungen insgesamt. Nach mehrfachen Verbesserungen im Bereich des Stiftungs- und Stiftungssteuerrechts in den vergangenen Jahren scheint im politischen Raum offenbar die Ansicht vorzuherrschen, die Hausaufgaben auf diesem Gebiet seien nunmehr erledigt. Dem ist jedoch nicht so; vielmehr besteht auch weiterhin Reformbedarf. Dieser erstreckt sich – neben der Beseitigung von Rechtsunklarheiten und Widersprüchen im Recht – nach meiner Einschätzung vor allem auf folgende Felder:

1. Das deutsche Stiftungszivilrecht muss an aktuelle Herausforderungen angepasst werden. Das Stiftungszivilrecht berücksichtigt noch nicht ausreichend, dass die Mehrzahl der heute existierenden Stiftungen seit dem Jahr 2000 und ganz überwiegend zu Lebzeiten der Stiftenden errichtet wurde. In dieser Situation wäre es für viele Stiftungen sachgerecht, wenn der/die Stiftende Erfahrungen, die er oder sie als aktiver Gründer in den Anfangsjahren des Stiftungsengagements sammeln konnte, bei der künftigen Ausrichtung der Stiftung berücksichtigen könnte. Hier, bei der Möglichkeit der Zweckänderung durch den Stiftenden, ist unser Stiftungsrecht zu starr; eine Anpassung des Zwecks einer einmal errichteten rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist bislang nur sehr begrenzt möglich.
Außerdem bietet sich für nicht wenige Stiftungen, insbesondere die Mehrzahl mit relativ kleinem Vermögen – und aktuell durch die Niedrigzinskrise oft sinkenden Erträgen – an, die eigene Nachhaltigkeit sowie Effizienz und Effektivität dadurch zu sichern, dass die Stiftung mit einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zwecksetzung zusammengelegt wird; spätestens dann, wenn der aktive Stifter stirbt. Auch dies ist derzeit bei rechtsfähigen BGB-Stiftungen allenfalls in Ausnahmefällen möglich.
Flexibilisierungen auf den beiden vorgenannten Feldern würden den Staat kein Geld kosten, jedoch der Wirksamkeit von Stiftungsengagement in passenden Fällen ausgesprochen dienlich sein.

2. Der Verbraucherschutz auf dem „Spendenmarkt“ kann verstärkt werden. Rund 6,3 Milliarden Euro haben die Deutschen – nach einer Hochrechnung des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen – im vergangenen Jahr gespendet. Neben gemeinnützigen Vereinen sind auch Stiftungen zunehmend als fundraisende Organisationen aktiv; die drei Viertel der Stiftungen, die ein Vermögen von unter einer Million Euro haben, sind zumeist auf zusätzliche Zuwendungen angewiesen. Eine Orientierung gibt den Spendenden auf dem zuweilen undurchschaubaren Spendenmarkt u.a. das DZI-Spendensiegel. Jedoch passt dies nur für einen Teil der spendensammelnden Organisationen. Ein Spendenwilliger sollte zumindest zunächst prüfen können, ob die Organisation, die um seine Spende wirbt, tatsächlich als gemeinnützig anerkannt ist. Doch bisher gibt es keine übergreifende staatliche oder staatlich anerkannte Liste aller als gemeinnützig anerkannten Körperschaften (Vereine, Stiftungen). Diese Lücke kann und sollte geschlossen werden; und soweit (datenschutz-)rechtliche Regelungen dem noch entgegenstehen, gilt es, diese zu reformieren. Denn mit einer solchermaßen verbesserten Transparenz für Spenderinnen und Spender würde Missbrauch im Spendensammlungswesen, der negativen Einfluss auf das Spendenverhalten hat, zusätzlich vorgebeugt.

3. Das Stiftungs- und Gemeinnützigkeitssteuerrecht muss auf europäischer Ebene harmonisiert werden. Ein europaweites Engagement von Stiftenden und Stiftungen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft stößt nach wie vor auf frustrierende Hindernisse. Wenn z.B. eine deutsche Stiftung in Südeuropa fördert oder dort einen Teil ihres Vermögens investiert oder eine Immobilie aus Spanien zugestiftet bekommt, dann ist mit steuerlichen Erschwernissen zu rechnen, die im nationalen Inland nicht zu erwarten sind. Dabei weisen die nationalen Regelungen in den EU-Staaten zur gemeinnützigkeits- und steuerrechtlichen Behandlung von gemeinnützigen Stiftungen bereits heute durchaus erhebliche Gemeinsamkeiten auf. Aber Schlagbäume, die früher EU-weites Wirtschaften behinderten und dort längst der Vergangenheit angehören, sind beim Engagement zivilgesellschaftlicher Akteure nach wie vor als hinderliche Schranke im Wege.

Die europäische Idee kann nur dann Wirklichkeit werden, wenn sie als Angelegenheit auch der Bürger und Bürgerinnen Europas verstanden wird, die sich als Beteiligte am Prozess der Gestaltung und eines Zusammenwachsens des Kontinents beteiligen können. Die Hemmung des über nationale Grenzen hinausgehenden zivilgesellschaftlichen Engagements innerhalb Europas ist nicht mehr zeitgemäß. Um der europäischen Integration willen ist es vielmehr notwendig, eine harmonisierte rechtliche Basis für zivilgesellschaftliches Handeln auf europäischer Ebene zu schaffen. Und in Deutschland gilt es, die insofern hinderlichen nationalen Regulierungen europakonform zu reformieren.

Die Schaffung eines europäischen Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts stellt dabei ohne Zweifel eine große Chance, aber auch eine erhebliche Herausforderung dar. Jedoch kann dabei der aktuelle Vorschlag der EU-Kommission für die Schaffung einer neuen Rechtsform, der Europäischen Stiftung, als Ausgangsbasis genommen werden. Dieser Vorschlag enthält bereits einen weitgehenden europäischen Konsens darüber, welche Zwecke gemeinnützig sind und welche Grundsätze allgemein für europaweit anzuerkennende gemeinnützige Stiftungen gelten sollten. Eine verfahrensmäßig einfache Form der wechselseitigen Anerkennung gemeinnütziger Organisationen in Europa ist erreichbar, damit Einkünfte und Zuwendungen für gemeinnützige Organisationen aus anderen europäischen Staaten rechtssicher, ohne die eigene Gemeinnützigkeit in Frage zu stellen sowie Erbschaften zugunsten solcher Organisationen steuerfrei möglich werden. Gemeinwohl und Gemeinnutz innerhalb der EU ausschließlich auf eine einzelne Nation der EU zu beziehen – das ist ein Relikt aus dem 20. Jahrhundert.

Das Stiftungswesen wächst in den meisten Teilen Europas, und die besonders vitale Dynamik in Deutschland dürfte sich fortsetzen. Verschiedene Faktoren wirken zusammen; dazu gehört der demographische Wandel ebenso wie eine hohe Engagementbereitschaft. Mit dieser Ausgangslage verbindet sich eine großartige Chance nicht nur für nachwachsende Genrationen, für die mit gemeinnützigen Stiftungen Zukunftskapital aufgebaut wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere für stifterisches Engagement sind in Deutschland und anderen europäischen Staaten in jüngster Vergangenheit verbessert worden und hierzulande insgesamt gut. Aber es gibt zudem Chancen zu weiterer Optimierung, und es gibt keinen Grund, diese Chancen nicht zu nutzen.

Von Hans Fleisch
Hans Fleisch
Prof. Dr. Hans Fleisch ist seit 2005 Generalsekretär beim Bundesverband Deutscher Stiftungen in Berlin und Geschäftsführer der Deutschen StiftungsAkademie. 2013 erschien sein E-Book „Stiftungsmanagement. Ein Leitfaden für erfolgreiche Stiftungs­arbeit“.