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Stiftungsvademecum

01.09.2015

  • Stiftungen gibt es schon seit mehr als 1000 Jahren. Sie sind regelmäßig auf Ewigkeit angelegt.
  • Der Stiftungsbegriff ist nicht geschützt. Auch Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften können als Stiftungen bezeichnet werden.
  • Es gibt eine Vielfalt von Stiftungstypen. Nach vorhandener Rechtspersönlichkeit unterscheiden sich selbstständige und unselbstständige Stiftungen. Selbstständige Stiftungen entstehen durch ein Stiftungsgeschäft und staatliche Anerkennung, unselbstständige Stiftungen durch einen Vertrag mit einem Träger, der das Zweckvermögen dann treuhänderisch verwaltet. Treuhänder können gemeinnützige Vereine, andere Stiftungen oder auch gewerbliche Anbieter, die für ihre Leistungen Gebühren verlangen, sein. Rotary Clubs selbst können mangels formeller Rechtspersönlichkeit nicht Treuhänder solcher Stiftungen sein, wohl aber einzelne Mitglieder.
  • Steuerlich sind selbstständige und unselbststständige Stiftungen gleichgestellt. Der steuerbegünstigte Status wird vom zuständigen Finanzamt zugewiesen, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und andere formale Voraussetzungen eingehalten sind.
  • Treuhandstiftungen können in selbstständige Stiftungen „umgewandelt“ werden; sie dürfen dann eigenständig im Rechtsverkehr auftreten.
  • Ein festgelegtes Mindestkapital für Stiftungen gibt es nicht. Doch soll es ausreichen, um aus den Erträgen den Zweck dauerhaft und nachhaltig verwirklichen zu können. 50.000 Euro sollten mindestens vorhanden sein; damit die Stiftung lebensfähig ist, jedoch müssen dann eine  unentgeltliche Unterstützung durch Ehrenamtliche und ein ausreichendes Spendenaufkommen unbedingt gewährleistet sein.
  • Auch gemeinnützige Stiftungen können zur Mittelbeschaffung wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Sie sind dann ggf. partiell steuerpflichtig; doch bestehen Besteuerungsgrenzen und Freibeträge.
  • Stiftungen sind eigentlich nichts anderes als ein verfasstes, organisiertes Zweckvermögen. Das Kapital ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten, muss aber auch ertragreich angelegt werden. Angesichts der Schwankungen auf den Finanzmärkten ist das eine Herausforderung. Eine Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage besteht im Übrigen nicht.
  • Ehrenamtlich für die Stiftung handelnde Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie können sich natürlich auch versichern lassen.
  • Was eine Stiftung darf, nicht darf oder nicht tun sollte, ergibt sich aus den stiftungsrechtlichen Bestimmungen des BGB, den Stiftungsgesetzen der Länder, der Abgabenordnung, anderen Steuergesetzen sowie aus Stiftungsgeschäft und -satzung.
  • Stiftungssatzungen sind in gewissem Umfang später auch noch abänderbar, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist und von der Stiftungsaufsicht genehmigt wird.
  • Destinatäre der Stiftung werden Personen bzw. Einrichtungen genannt, denen satzungsgemäß Fördermittel der Stiftung zugutekommen. Sie haben in der Regel jedoch keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Gleichwohl ist es wichtig, Fördermittelanträge sorgfältig zu prüfen und die Mittelverwendung zu überwachen, da nachweisbar die Mittel nur gemeinnützigen Aktivitäten zugutekommen dürfen.
  • Tu Gutes und sprich darüber! Ohne Kommunikation über die Stiftung und ihre Aktivitäten fehlt es an Sichtbarkeit. Deshalb sind Internetauftritt, Website und ggf. Flyer zu den Projekten unerlässlich.
  • Es gibt zu allem Spezialisten und Experten, also Personen, die Erfahrung mit Stiftungen und ihren Anliegen haben. Zögern Sie nicht, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen.
  • Man sollte sich für die Stiftungsgründung ruhig viel Zeit nehmen. Bevor sie eine Stiftung gründen, sollten die Initiatoren überlegen, was bezweckt wird, welche Projekte sinnvoll sind und wie man diese finanziell und mithilfe von Club- bzw. Organmitgliedern umzusetzen gedenkt.
  • „Die Grundsätze guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen“ und Mustersatzungen können bei der Orientierung weiterhelfen. Auch gibt es reichlich weiterführende Publikationen.