Probleme und Folgen ihrer Legalisierung
Beihilfe zum Suizid?
Die Straflosigkeit des Suizids bedeutet nicht, wie immer wieder behauptet wird, dass er „rechtlich zulässig“ wäre. Sie bedeutet nur, dass er sich der rechtlichen Normierung entzieht, weil es bei einem „Erfolg“ des Suizids niemanden mehr gibt, der rechtlich belangt werden könnte, während im Falle eines Misserfolgs – und 90 Prozent aller Versuche enden ohne den Tod des Suizidenten – davon ausgegangen wird, dass dem Betroffenen mit einer Strafverfolgung nicht geholfen sei. Für den Philosophen Robert Spaemann ist darum der „Selbstmord (…) nicht ein ‚Recht‘, sondern eine Handlung, die sich der Rechtssphäre entzieht“.
Das gilt bisher in Deutschland auch für die Beihilfe zum Suizid. Sie ist rechtlich nicht geregelt, steht jedoch aufgrund einzelner Initiativen aus der Politik zur Diskussion. So sah ein Vorschlag der damaligen Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger im Sommer 2013 vor, allein die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe zu verbieten. Dies hätte jedoch fatale Folgen gehabt. Denn zum einen hätte eine solche Regelung den Eindruck erweckt, Suizidbeihilfe sei nur deshalb verwerflich, weil mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht einhergeht. Zum anderen hätte der Vorschlag diese Beihilfe durch Ärzte, Angehörige und gemeinnützige Vereine legalisiert, um nicht zu sagen privilegiert.
Im Sommer 2014 kam die Debatte erneut in Gang, als Gesundheitsminister Gröhe bekundete, jegliche Suizidbeihilfe verbieten zu wollen. Im November diskutierte der Deutsche Bundestag erstmals über diverse Eckpunktepapiere fraktionsübergreifender Abgeordnetengruppen. Den bisher einzigen Gesetzentwurf zum Thema präsentierten am 26. August 2014 die Professoren Borasio, Jox, Wiesing und Taupitz. Sie behaupten, den assistierten Suizid in § 217 Abs. 1 verbieten zu wollen, um ihn dann aber doch in Abs. 2 und Abs. 3 sowie durch eine Ergänzung des § 13 des Betäubungsmittelgesetzes zu legalisieren. Denn zum einen wollen sie Angehörige und Ärzte vom Beihilfeverbot ausschließen, zum anderen soll die Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes die Strafbarkeit der Verschreibung der tödlichen Mittel ausschließen.
Wer sich mit der Frage der Legalisierung des assistierten Suizids beschäftigt, stößt auf mindestens drei Probleme:
Das Problem der Selbstbestimmung
Wenn der Mensch in der Mitte seines Lebens und im Vollbesitz seiner Kräfte steht, neigt er dazu, auch das Sterben seinen Autonomieansprüchen zu unterwerfen. Er möchte Planungssicherheit bis zum letzten Tag seines Lebens. Diese ist jedoch eine Illusion wie auch das „Selbst“ eine Autarkie vorspiegelt, die nicht der conditio humana entspricht. Der Mensch ist eingebunden in vielfältige soziale Beziehungen. Gerade Suizidversuche zeigen diese soziale Eingebundenheit. Sie sind in der Regel Appelle, um nicht zu sagen Hilfeschreie an die dem Verzweifelten nahestehenden Personen. Eine Selbsttötung erzeugt immer Leid – nicht nur bei den Angehörigen. Sie ist eine Verletzung der sozialen Beziehungen.
Deshalb kann es in der gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe nicht nur darum gehen, den Suizid zu kultivieren und der Selbstbestimmung zu einem Scheinsieg zu verhelfen, bei dem das Subjekt der Selbstbestimmung ausgelöscht wird. Je mehr die Kräfte schwinden und je näher der Tod kommt, desto schärfer wird der Blick dafür, dass weniger Selbstbestimmung, als vielmehr Selbsthingabe das Wesen des Menschen ausmacht. Nicht das abgebrochene, sondern das zu Ende gelebte Sterben – an der Hand, nicht durch die Hand von Angehörigen – ist Ausdruck wahrer Selbstbestimmung.
Darüberhinaus sehen die Forderungen nach einer Legalisierung des assistierten Suizids für dessen Durchführung Regelungen vor, die mit dem Selbstbestimmungsrecht schwer vereinbar sind. So machen sie den assistierten Suizid davon abhängig, dass zwei Ärzte zu der Überzeugung gelangen, die Bedingungen für den Suizid seien erfüllt. Wenn aber die Realisierung der Selbstbestimmung eines Patienten von ärztlichen Gutachtern abhängig wird, bleibt von der Selbstbestimmung nicht mehr viel übrig.
Das Problem des Lebensschutzes
Wer den assistierten Suizid legalisieren will, behauptet häufig, den Lebensschutz stärken, Suizide verhindern und sozialem Druck vorbeugen zu wollen. Die Erfahrungen in den US-Bundesstaaten Oregon und Washington sowie in den Niederlanden würden zeigen, dass die Legalisierung der Suizidbeihilfe kein erhöhtes Risiko für alte Menschen bedeute, die Suizidbeihilfe zu verlangen. Für die Niederlande kommt jedoch Gerbert van Loenen zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass nämlich die Legalisierung der „Lebensbeendigung“ die Beziehungen zwischen den Patienten und deren Betreuern beeinflusst: Ein Suizid ist ansteckend.
Organisierte Beihilfe suggeriert soziale Akzeptanz. Wenn im Falle eines unerträglichen Leidens der Tod auf Rezept ermöglicht wird, wird dem sozialen Druck die Bahn geebnet. Johannes Rau wies als Bundespräsident in seiner Berliner Rede zur Bioethik am 18. Mai 2001 mit Recht auf dieses Problem hin: „Wo das Weiterleben nur eine von zwei legalen Optionen ist, wird jeder rechenschaftspflichtig, der anderen die Last seines Weiterlebens aufbürdet“. Es entsteht ein psychischer Druck, den medizinischen, pflegerischen und finanziellen Aufwand zu vermeiden und sich dem Trend eines sozial- oder generationenverträglichen Frühablebens anzuschließen. Wer will noch weiterleben, wenn er spürt, dass sein Weiterleben den Angehörigen eine große Last bedeutet? Die Selbstbestimmung mündet so in die Selbstentsorgung.
So melden sich in der Philosophie und in der Rechtswissenschaft bereits Stimmen zu Wort, die mit brutaler Deutlichkeit zu einer solchen Selbstentsorgung auffordern. So sollten suizidwillige Personen zwar die negativen Konsequenzen ihrer Selbsttötung auf ihr soziales Umfeld in Rechnung stellen, „noch viel mehr dürfte man dann aber von jemandem im Falle einer unheilbaren und höchst pflegeintensiven Krankheit erwarten, dass er die emotionale Belastung, zeitliche Inanspruchnahme und finanziellen Lasten seiner Existenz für die Angehörigen und Freunde wahrnimmt. Denn nicht nur für die negativen sozialen Folgen des Aus-dem-Leben-Scheidens sind wir verantwortlich, sondern selbstverständlich auch für diejenigen des Weiterlebens“: Die Beihilfe zu einem ‚altruistischen Suizid’, der letztlich ja gar nicht so ganz altruistisch sei, sondern auch im Eigeninteresse der suizidwilligen Person liege, sei deshalb „ein letzter humaner solidarischer Akt“ (Dagmar Fenner, ähnlich Manfred von Lewinski).
Das Problem der aktiven Sterbehilfe
Was jedoch soll geschehen, wenn der Suizid nicht gelingt? In den Niederlanden gab es allein im Jahr 2013 42 Fälle, in denen bei der Beihilfe zum Suizid Probleme auftraten, die die Ärzte veranlassten, zur aktiven Sterbehilfe überzugehen. Die Kontrolle über das eigene Lebensende ist im Akt des Suizids also keineswegs gewährleistet.
Deshalb liegt in der Logik des assistierten Suizids auch die – in Deutschland verbotene – aktive Sterbehilfe. Wer dem Arzt erlaubt, Assistent bei der Selbsttötung zu sein, wird sich fragen müssen, ob der Patient wirklich möchte, dass der Arzt wieder weggeht, wenn er den tödlichen Cocktail an sein Bett gestellt hat. Er wird sich fragen müssen, warum er den Arzt nicht gleich aktive Sterbehilfe lege artis leisten lassen will, um das Risiko des Scheiterns der Selbsttötung auszuschließen. Er wird sich fragen müssen, wie er den Erfolg des Suizids überprüfen will. Durch einen Sehschlitz in der Tür des Patienten? Durch eine Kamera? Und wie lange darf der Todeskampf des Suizidenten dauern, bevor der Arzt ihm durch eine tödliche Injektion „hilft“, sein Ziel zu erreichen?
Wenige Schlagzeilen in der Boulevardpresse über das Leid eines Patienten bei misslungener Beihilfe zum Suizid oder bei Unfähigkeit, den tödlichen Cocktail selbst zu trinken, werden ausreichen, um dann die aktive Sterbehilfe nach den Regeln ärztlicher Kunst zu fordern und als humanen Akt erscheinen zu lassen. Der Arzt wird vom Assistenten des Suizids zu seinem Meister.
In der Logik dieser Entwicklung liegen ausgebildete Sterbehelfer, die für ihre Dienstleistung eine Erfolgs- oder zumindest eine Qualitätsgarantie anbieten. Die Ausbildungs- und Approbationsordnungen werden sich anpassen und das Ziel einer qualitativ hochwertigen Tötungshandlung aufnehmen. Auch die ärztliche Gebührenordnung wird sich mit eigenen Gebührenziffern für die Tötungshandlung anpassen.
Folgen
Die bisherigen Erfahrungen im Ausland zeigen, dass der assistierte Suizid auch weiterreichende Folgen hat. So gibt es in den Niederlanden einige Indizien dafür, dass das dortige Euthanasiegesetz das Vertrauen der Patienten in die Ärzte insgesamt beschädigt hat. Das Gesetz und auch die Kontrollpraxis geben den Ärzten die Macht zu definieren, was lebenswert, aussichtsreich oder erträglich ist. Wer dem Arzt derart weitreichende Kompetenzen verleiht, ermöglicht jedoch nicht nur die Tötung auf Verlangen, sondern öffnet auch den Weg zur Sterbehilfe ohne Verlangen.
Wer Sterbehilfe ohne Verlangen verhindern möchte, darf deshalb Tötung auf Verlangen nicht legalisieren. Und wer Tötung auf Verlangen verhindern will, darf Beihilfe zum Suizid nicht legalisieren. Die Regelung des österreichischen Strafgesetzbuches, die die Beihilfe zum Suizid mit der aktiven Sterbehilfe gleichsetzt und verbietet, ist juristisch und moralisch die richtige Lösung. n
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