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Das Urteil von Karlsruhe

Das Grundgesetz gilt

Auch wenn am 12. September 2012 die Richter des Bundesverfasssungsgerichts den ESM-Vertrag unter Auflagen für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt haben, so bleibt doch allerorten ein großes Unbehagen – und zahlreiche offene Fragen. Was ist eine Verfassung noch wert, wenn immer weitere Befugnisse an supranationale Organisationen abgegeben werden? Wie steht es um den Parlamentarismus, wenn immer öfter Entscheidungen auf überstaatlicher Regierungsebene verhandelt und den heimischen Abgeordneten nur noch zum Abnicken vorgelegt werden? Und wohin wollen diejenigen, die nebulös von einer „politischen Union“ in Europa reden, ohne den Menschen zu sagen, was sie darunter verstehen?

Hans Hugo Klein12.10.2012

In seinem Urteil vom 30. Juni 2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vereinbarkeit des Vertrages von Lissabon mit dem Grundgesetz (GG) festgestellt. Es hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass es unzulässig wäre, die durch die Wahl zum Deutschen Bundestag bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird. Dementsprechend hat das Gericht den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland das Recht eingeräumt, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn sie befürchten, dass durch eine zu weitgehende Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union (EU) die Identität der Bundesrepublik als souveräner Nationalstaat aufgegeben würde. Über einen Identitätswechsel der Bundesrepublik, wie er durch die Umbildung zu einem Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates bewirkt würde, und die damit einhergehende Ablösung des Grundgesetzes könne nicht im Wege eines, sei es auch verfassungsändernden, Gesetzes, sondern nur von den Wahlberechtigten „in freier Entscheidung“ befunden werden. Damit kommt Art. 146 GG ins Spiel, der lautet: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Das BVerfG sieht in dieser Vorschrift die Bestätigung des vorverfassungsrechtlichen Rechtes des Volkes, „sich eine Verfassung zu geben, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist“. Nur die verfassunggebende, nicht die verfasste Gewalt sei berechtigt, „den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben“, sprich: seine Umwandlung in einen Gliedstaat eines europäischen Bundesstaates zu beschließen.

Kern der Verfassung

Diese Anmerkungen des BVerfG haben vielfältige Spekulationen und nicht selten hektisch anmutende Bemühungen ausgelöst, Volksabstimmungen durchzuführen, mit denen man über den Status quo hinausgehende Schritte zu „mehr Europa“, also die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU in einem Umfang ermöglichen will, der den durch Art. 79 Abs. 3 GG als unantastbar gewährleisteten „Identitätskern“ verändern würde. So wurde z.B. behauptet, die Zustimmung Deutschlands zu dem Vertrag über den europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) bedeute einen qualitativen Sprung in eine europäische „Finanzunion“ und hebe damit die Haushaltsautonomie des Bundestages aus den Angeln, die im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts nicht aufgegeben werden darf. Dieses Hindernis lasse sich aber aus dem Weg räumen, indem Bundestag und Bundesrat beschlössen, eine Volksabstimmung über den Vertrag durchzuführen.

Das Urteil des BVerfG vom 12. September 2012 hat solchen Spekulationen zu Recht den Boden entzogen. Wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht: ESM-Vertrag und Fiskalpakt sind mit dem Grundgesetz vereinbar. – Andere, die gerne schon die Wiedervereinigung zum Anlass genommen hätten, das Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen, wittern Morgenluft. Lieber heute als morgen sähen sie das Grundgesetz vor dem Aus.

Mehrere Irrtümer gilt es auszuräumen. Artikel 146 GG und die darin – vermeintlich – vorgesehene Volksabstimmung eröffnen keinen Weg zur Umgehung der in Art. 79 GG enthaltenen Regeln der Verfassungsänderung oder zur Sprengung ihrer Grenzen. Art. 146 GG weist auf die Möglichkeit einer der Sache nach revolutionären, wenn auch in geordneten Bahnen verlaufenden Verfassungsneugebung hin. Art. 146 GG ist der Versuch, ein im Näheren freilich ungeregelt gebliebenes legales Verfahren für die Überleitung von der bisherigen in eine neue Verfassungsepoche vorzusehen (Josef Isensee), ein – für die Revolution typisches – „Abreißen der Legitimitätskette“ (Hasso Hofmann) also zu vermeiden. Wird dieser Weg wie auch immer beschritten, steht das Grundgesetz als Ganzes zur Disposition – ob die verfassunggebende Gewalt dabei gewissen inhaltlichen Bindungen unterliegt, ist heftig umstritten, de facto wird sie bestrebt sein, sich von ihnen zu emanzipieren. Wenn es darum geht, die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen der Verfassungsänderung punktuell zu durchbrechen, ist der Weg über Art. 146 GG verschlossen. Er ist keine legale Alternative zur Verfassungsänderung.

Zu dem Verfahren, welches einzuschlagen wäre, wenn die verfassunggebende Gewalt gleichsam aus der Deckung käme, um die geltende Verfassungsordnung abzuräumen, enthält übrigens Art. 146 GG keinerlei Vorgaben. Von einer Volksabstimmung steht da nichts, auch nicht in der Lissabon-Entscheidung des BVerfG! Auch aus einem repräsentativ-demokratischen Verfahren können, wie die Verfassung der USA und die Weimarer Reichsverfassung (vom Grundgesetz gar nicht erst zu reden) beispielhaft zeigen, legitime Verfassungen hervorgehen. Eine neue Verfassungsgebung bedürfte aus verfassungsrechtlicher Sicht keines Plebiszits.

Ernüchterung ist angezeigt. Von einem bevorstehenden Aus des Grundgesetzes kann keine Rede sein. Nur Unruhestifter können daran ein Interesse haben. Das BVerfG hat in mehreren aufeinander folgenden Entscheidungen, beginnend schon 1993 mit dem Maastricht-Urteil, festgestellt, dass für die Ergänzung der Währungsunion durch eine Wirtschaftsunion verfassungsrechtlich Raum ist. Man muss nicht – mit oder ohne Volksabstimmung – das Grundgesetz über Bord werfen, um der Währungsunion das zweite Standbein zu verschaffen, ohne das sie bisher auskommen musste. Die Überführung Deutschlands in einen imaginären europäischen Bundesstaat – nur sie könnte die verfassunggebende Gewalt auf den Plan rufen –, einen Bundesstaat, den niemand will, ist vor diesem Hintergrund eine geradezu aberwitzige Vorstellung. Deutschland allein kann die „Vereinigten Staaten von Europa“ nicht gründen – und will es wohl auch nicht (mehr).

Kern des Problems

Die eigentlichen Probleme liegen anderswo. Da ist zunächst die beispiellos arrogante Unverfrorenheit, mit der sich namentlich (aber nicht nur) europäische Funktionsträger wie zuletzt die Kommissarin Viviane Reding vor dem Deutschen Juristentag, seit langem über geltendes europäisches Recht (Bail-out-Verbot, Verbot der monetären Staatsfinanzierung) hinwegsetzen und die zahlreichen abweichenden Meinungen als unwissenschaftlich diffamieren. Es sind die gleichen Leute, die die „Rechtsgemeinschaft“ EU – die Rechtsstaatlichkeit bildet eine ihrer Grundlagen (Artikel 6 des Unionsvertrages) – durch ihr hartnäckig vertragswidriges Verhalten partiell in eine Un-Rechtsgemeinschaft verwandelt haben.

Hinzu kommt: Der den Mitgliedstaaten der EU vorbehaltene ausreichende Raum zur eigenen politischen Gestaltung wird bedroht durch die unvermindert fortschreitende Überwucherung der nationalen Rechtsordnungen durch das supranationale Unionsrecht. Wenn die weitere Übertragung von Hoheitsrechten auf die Union heute an Grenzen stößt, dann deshalb, weil die Union – unter tatkräftiger Mitwirkung der Mitgliedstaaten – von ihren weitgespannten Zuständigkeiten seit Jahrzehnten einen extensiven Gebrauch gemacht hat und auch weiterhin macht, ohne dem sie bindenden Subsidiaritätsprinzip hinreichende Beachtung zu schenken. Auf leisen Sohlen, nicht offen, begibt sich die Union auf staatsanaloges Niveau. Ein größerer Zentralisierungsschub wäre deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht wohl nur möglich, wenn die Mitgliedstaaten von der Union kompensatorisch Kompetenzen zurückerhielten.

Alles in allem: Die EU ist in schlechter Verfassung. Nicht ohne das kräftige Zutun von Berufseuropäern und durchsetzungsschwachen nationalen Regierungen ist sie in eine tiefe Krise geraten – was beileibe kein Anlass zur Freude ist, sondern Herzens- wie Vernunfteuropäer zutiefst besorgt sein lässt. Die EU hat der Entstehung der Schuldenkrise tatenlos zugesehen und sich zu ihrer Bekämpfung auf den Weg des permanenten Rechtsbruchs begeben. Sie hat dem für ihr Bestehen fundamentalen Subsidiaritätsprinzip von Beginn an nie die ihm zukommende Bedeutung beigemessen und damit zu einer nachgerade unerträglichen Nivellierung der nationalen Rechtsordnungen beigetragen. Dass die auf mehr und immer mehr Europa eingeschworenen Verantwortlichen sich über eine Umkehr auf diesem verhängnisvollen Weg Gedanken machen, ist leider nicht erkennbar.

Hans Hugo Klein
Professor Dr. Hans Hugo Klein (RC Karlsruhe-Schloß) war von 1983 bis 1996 Richter am Bundesverfassungsgericht. Von 1972 bis 1983 gehörte er dem Deutschen Bundestag an. 1982/83 war Klein Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Zuletzt erschien „Europäische Integration und demokratische Legitimation“ (Nomos 2011).