Die juristischen Grundlagen des 3D-Drucks
Patentverletzung ohne Patentverletzer?
In der April-Ausgabe des Rotary Magazins ging es um die neuen Ansätze, die sich durch die Techniken des 3D-Drucks ergeben. Die Relevanz dieser Technik verschiebt sich aufgrund des Preisrückgangs der 3D-Drucker mehr und mehr. Die Einsatzmöglichkeiten für den privaten Hausgebrauch werden vielfältiger und schließen beispielsweise Spielzeug, gedruckte Lebensmittel (z.B. Schokolade) und Ersatzteile, zum Beispiel für Pkw, ein.
Die Grundlage für die Herstellung bietet ein 3D-Bauplan (z.B. eine CAD-Datei, „Computer Aided Design“). Man kann diesen selbst erstellen, indem man den zu kopierenden Gegenstand mit einem speziellen Gerät scannt. Der 3D-Bauplan lässt sich aber auch auf einem Online-Marktplatz herunterladen. Die vereinfachte Herstellung kann zur Folge haben, dass Waren im privaten oder internen geschäftlichen Bereich in größeren Mengen hergestellt werden und so auch Unterlassungsansprüche nicht oder kaum mehr durchsetzbar wären. Diese Problematik tritt bei allen gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Designs und eben Patenten auf. In der juristischen Literatur herrscht deshalb eine rege Diskussion, ob die derzeit in praktisch allen Industriestaaten geltenden patentrechtlichen Vorschriften im Falle des 3D-Drucks genug Schutz bieten.
Für ein durch ein Patent geschütztes Erzeugnis umfassen die Verletzungshandlungen das Herstellen, Anbieten und in Verkehr bringen sowie den Gebrauch, das Einführen oder Besitzen zu den genannten Zwecken. Die Befugnis zu solchen Handlungen obliegt in der Regel nur dem Patentinhaber. In Bezug auf den 3D-Druck sind nun zwei Schritte zu differenzieren: die Erstellung und das Anbieten des Bauplans und die Herstellung und gegebenenfalls wirtschaftliche Verwertung des gedruckten Erzeugnisses. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Haftung der Erzeuger und Anbieter der 3D-Baupläne und gegebenenfalls die Haftung Dritter wie beispielsweise Copyshops. Nach den Regelungen des Patentgesetzes ist eine private Verwendung zu nichtgewerblichen Zwecken grundsätzlich zulässig, das bezieht in Grenzen auch das Verbreiten im Familien- und Freundeskreis mit ein.
Der 3D-Bauplan stellt nicht das patentgeschützte Erzeugnis dar. Die Herstellung eines solchen Datensatzes ist nach herrschender Meinung als eine reine Vorbereitungshandlung einzuordnen, da noch mehrere Zwischenschritte gemacht werden müssen, bevor der Produktionsvorgang des Erzeugnisses begonnen wird.
Auch wenn 3D-Baupläne im Internet angeboten werden, die ein patentfähiges Erzeugnis repräsentieren, stellt sich die Frage nach einer möglichen Patentverletzung. Eine unmittelbare Patentverletzung scheidet aus, da auch in diesem Fall der Datensatz selber nicht das Erzeugnis darstellt. Fällt der Gegenstand des Datensatzes in den Schutzbereich eines Patents, so könnte eine sogenannte mittelbare Patentverletzung vorliegen, da es in Deutschland jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein bestimmtes Mittel, welches geeignet und dazu bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindungen verwendet zu werden, anzubieten oder zu liefern. Allerdings ist im Moment noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Bereitstellen von 3D-Plänen eine solche mittelbare Patentverletzung darstellt, die nach der bisherigen Rechtsprechung nur körperliche Gegenstände umfasst, und das sind 3D-Baupläne ja gerade nicht, so dass nach momentaner Rechtlage das Anbieten der 3D-Baupläne keine mittelbare Patentverletzung darstellen dürfte. Dies bedeutet allerdings eine Privilegierung desjenigen, der anhand dieser Datensätze eine geschützte Erfindung reproduziert.
Vor diesem Hintergrund schlagen die meisten Fachautoren vor, den Begriff des „Mittels“ so auszulegen, dass neben körperlichen auch virtuelle Mittel erfasst werden. Wenn man den Begriff so erweitert, läge dann bei unbefugter Bereitstellung der Datensätze eine mittelbare Patentverletzung vor. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung der deutschen Gerichte diese Frage beurteilen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mittelfristig eine Gleichstellung von körperlichen und nicht körperlichen Mitteln erfolgen wird. Das würde dem Patentinhaber die Möglichkeit geben, seine Ansprüche aus der Patentverletzung direkt gegen denjenigen zu richten, der die Datensätze online gestellt hat, so dass nicht der Abnehmer, bzw. User der Datensätze ausfindig gemacht werden müsste. Ferner würde sich damit auch die Frage nach der tatsächlichen Nutzung der 3D-Baupläne erledigen.
Parallelen zum Mediendownload
Ähnlich zur Diskussion im Bereich der Mediendownloads ist auch bei 3D-Datensätzen zu diskutieren, ab wann jemand für den Upload solcher Datensätze haftet. Dabei sollte zwischen kommerziellen und privaten Anbietern differenziert werden. Eine Verbreitung, die zu rein privaten Zwecken erfolgt, wäre grundsätzlich zulässig, wenn die Handlung im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgt.
Die heute bekannten Tauschbörsen für Medien sind in der Regel nicht gewerblich ausgelegt, auch das Hochladen dient in der Regel nicht gewerblichen Zwecken. Allerdings geht das Hochladen durch die Privatperson über die Befriedigung eigener Bedürfnisse hinaus, da durch den späteren Download die Befriedigung der Bedürfnisse anderer Nutzer erfolgt. Anzunehmen ist aber, dass das für das Hochladen von 3D-Daten im privaten Bereich nicht gilt. Wobei wiederum der Download der Daten durch eine Privatperson grundsätzlich privat ist, da die Daten grundsätzlich zu privaten Zwecken genutzt werden, selbst wenn demjenigen bewusst ist, dass der Download rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus wird eine Privatperson die Rechtmäßigkeit eines Downloads aufgrund der zugrundeliegenden rechtlichen Fragen selten beurteilen können.
Wenn schon die Privatperson, die die Daten hochlädt, in Verantwortung genommen werden kann, dann stellt sich auch die Frage nach der Haftung des Betreibers der Plattform. In der Literatur wird vorgeschlagen, die Urheber- und markenrechtlichen Grundsätze zur Haftung der Betreiber von Filesharing-Plattformen auf Plattformen zur Bereitstellung von 3D-Bauplänen zu übertragen. Da keine (unmittelbare) Patentverletzung in Betracht kommt, lässt sich die Haftung des Plattformbetreibers aus den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten.
Offen ist auch, wie die Herstellung und Verbreitung der entsprechenden 3D-Ausdrucke durch private und kommerzielle Anbieter zu bewerten ist. Bei privaten Anbietern gilt das oben Gesagte, solange der Druck zu privatem Gebrauch erfolgt, ist dies nach momentaner Rechtslage grundsätzlich zulässig. Komplizierter wird es beim Druck durch kommerzielle Anbieter. Relevant sind hier die Rechtsverletzungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers des Drucks.
Zu den Auftraggebern: Das Erstellen eines 3D- Bauplans ist eine bloße Vorbereitungshandlung, die patentrechtlich nach momentanem Stand nicht justitiabel ist. Die Übermittlung des 3D-Bauplans an einen Auftragnehmer zur Durchführung des 3D-Drucks liegt jedoch zeitlich und kausal näher am eigentlichen Herstellvorgang des Erzeugnisses, so dass hier die Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung steigt, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber Einzelteile in Auftrag gegeben hat und diese anschließend eigenhändig montiert hat. Aber auch hier ist zu beachten, dass keine Benutzungshandlung vorliegt, wenn die Herstellung lediglich im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken erfolgt.
Copyshop im Fokus
Legt man den Fokus auf den Auftragnehmer, könnte im eigentlichen Herstellungsvorgang durch eine Druckerei oder einen Copyshop eine Verletzungshandlung vorliegen. Als Handelnder kommen die den Druckvorgang einleitenden Mitarbeiter sowie die Geschäftsführer der Druckerei in Betracht. In der Regel wird eine Haftung mangels Vorsatzes ausscheiden, da für den Mitarbeiter des Copyshops die Schutzfähigkeit nicht erkennbar sein wird. Es kommt jedoch eine fahrlässige Handlung in Betracht, wenn Verstöße durch Außer-Acht-Lassen der erforderlichen Sorgfalt vorliegen.
Außerdem ist zu überlegen, ob die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze der Pauschalabgabe auf die Kopiergeräte übertragen werden können, um die Verantwortlichkeit der Copyshop-Betreiber zu regeln für den Fall, dass ein geschütztes Produkt hergestellt wird. Diese Frage ist ebenfalls nicht geklärt. Die Praktiker lehnen dies aber ab: Ein solches pauschales Vergütungssystem sei nur bedingt auf das Patentrecht übertragbar. Der Wert des einzelnen Patents könne nicht nicht hinreichend berücksichtigt werden. Darüber hinaus könnte die Vergütung nur durch Verwertungsgesellschaften erfolgen, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeuten würde.
Dies alles zeigt, dass die heutige Rechtslage die andersartige Geschäftspraxis im 3D-Druck bisher nur ungenügend abbildet. Es ist jedoch auch absehbar, dass eine grundlegende Änderung des Patentgesetzes nicht notwendig sein wird. Denn wahrscheinlich ist es ausreichend, wenn die entsprechenden Gerichte durch eine sachgerechte Auslegung und Anwendung der bestehenden patentrechtlichen Grundsätze und eine eventuelle Heranziehung von Rechtsinstituten aus anderen gewerblichen Schutzrechten eine Lösung entwickeln. Dabei sollten auch virtuelle Gegenstände wie 3D-Datensätze erfasst werden. Hierdurch könnte der Patentinhaber direkt gegen den Anbieter der Daten im Netz vorgehen und ist nicht gezwungen, gegen (zahlreiche) Endkunden ins Feld zu ziehen. Zwar wird sich die private Nutzung unstreitig erhöhen, jedoch erfolgt dies in den durch das Patentgesetz gegebenen Grenzen, da im Falle der Überschreitung einer privaten Nutzung bereits Regelungsmechanismen bekannt sind. Das geltende Patentrecht ermöglicht bereits einen Interessenausgleich zwischen den Interessen der privaten Nutzer und den Interessen des Patentinhabers.
Weitere Artikel des Autors
Hintergrund: Wirtschafts- und Kommunalentwicklung
Hierhinter verbergen sich alle Projekte, die dazu beitragen können, die Armut zu bekämpfen.