Luther-Kolumne
Religionsfreiheit – Grundrecht für alle
Mit dem Titel „Unser Luther“ startete das Rotary Magazin in Heft 10/2016 in das Gedenkjahr zum Reformationsjubiläum 2017. Von dieser Ausgabe an geben kluge Köpfe Denkanstöße zu Glaubensfragen für die Gegenwart. Den Auftakt macht Wolfgang Huber.
Die Verfolgung von Menschen aus religiösen Gründen ist kein Thema vergangener Zeiten. Angela Merkel hat jüngst vor einer internationalen Parlamentarierkonferenz verdeutlicht, dass genau deshalb die Glaubens- und Gewissensfreiheit universal geachtet werden muss. Zugleich gehört sie in den Kernbereich dessen, was das freiheitliche Zusammenleben in Deutschland bestimmt.
Inhalt der Religionsfreiheit ist das Recht, sich zu einer Religion zu bekennen, sie auszuüben, die Religion zu wechseln oder sich keiner Religion anzuschließen. Wenn man die Verhältnisse auf dem Globus am Maßstab der so verstandenen Religionsfreiheit prüft, gibt es viel Grund zur Sorge. Und wenn man fragt, warum so viele Flüchtlinge in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern Zuflucht und Schutz suchen, dann geben viele von ihnen eine klare Antwort: Weil sie hier Toleranz und Religionsfreiheit finden. Zugleich bringen Zuwanderer auch andere Einstellungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören Antisemitismus, Religionskonflikte oder ein Mangel an Verständnis für die Gleichberechtigung von Frauen. Gerade angesichts der Flüchtlingsbewegung erweist sich das Eintreten für Toleranz als ständige Aufgabe.
Keine Staatskirche
Dazu brauchen wir keine neuen Regeln. Die vorhandenen müssen von den Einzelnen beherzigt, von Seiten der Religionen vernünftig genutzt und vom Staat gerecht angewandt werden. Wenn in diesem Zusammenhang eine Grundsatzdebatte über das geltende „Staatskirchenrecht“ angezettelt wird, lenkt das von den zentralen Aufgaben eher ab. Manche wollen die Gelegenheit für den Versuch nutzen, die Religionen insgesamt aus der Öffentlichkeit zu verdrängen. Doch damit ist, wie das Beispiel Frankreichs zeigt, niemandem gedient. Und die Türkei zeigt, wie der Laizismus ins Gegenteil verkehrt werden kann.
Unser Grundgesetz hat die einschlägigen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernommen; eine bessere Regelung war nicht in Sicht. Das Wort „Staatskirchenrecht“ ist unserer Verfassung unbekannt. Das Wort „Staatskirche“ begegnet nur in dem Satz: „Es besteht keine Staatskirche.“ Das ist auch der einzige Zusammenhang, in dem das Wort „Kirche“ auftaucht. Sonst ist nur von „Religionsgesellschaften“ die Rede. Ein Monopol der christlichen Kirchen ist durch unsere Verfassung ausgeschlossen, auch wenn es in der alten Bundesrepublik vor einem halben Jahrhundert andere Vorstellungen dazu gab.
Die Religionsfreiheit gilt für alle Bürgerinnen und Bürger. Es gibt hinsichtlich der Religion wie auch sonst nicht zweierlei Recht. Das schließt auch Verbote aus, die sich gezielt gegen bestimmte Religionen richten, generelle Verbote von Kopftuch oder Burka eingeschlossen. Der Staat kann nicht eine bestimmte Religion zur Staatsreligion machen. Er kann auch nicht die Aufgaben der Zivilgesellschaft übernehmen. Zu ihnen gehört beispielsweise die Debatte über die Burka in der Öffentlichkeit oder das Kopftuch einer Lehrerin. Aktuelle Debatten nötigen auch zu der Feststellung: Nähe zum „christlichen Abendland“ taugt nicht als Maßstab dafür, wer in Deutschland Asyl erhalten kann. Das gilt schon deshalb, weil der Staat nicht über das Recht verfügt, das „christliche Abendland“ zu definieren.
Aber gleichgültig ist die Religion für den Staat nicht, denn sie trägt zum Zusammenhalt der Gesellschaft bei. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Staat eine „fördernde Neutralität“ gegenüber Religionen und Weltanschauungen nicht nur erlaubt, sondern nahegelegt.
Staat und Recht sind säkular. Aber die Gesellschaft ist es nicht. Denn sie vereinigt Angehörige unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen miteinander. Dass die Zahl der Muslime in ihr ebenso gewachsen ist wie die Zahl der Religionslosen, ändert nichts an ihrer religiösen Pluralität. Durch solche Entwicklungen wird sie pluraler, säkular wird sie dadurch nicht. Das wäre sie nur, wenn es in ihr keine Glaubenden gäbe.
Grundrechte hängen nicht von Mehrheitsverhältnissen ab; gerade die Religionsfreiheit dient nicht zuletzt dem Schutz von Minderheiten. Doch verschärfte Pluralität verpflichtet zur Wachsamkeit an den Rändern. Eine fundamentalistisch geprägte Abwertung Andersglaubender, gruppenbezogene Vorurteile oder die religiöse Rechtfertigung von Gewalt können nicht hingenommen werden. Das erfordert Bürgermut, Klarheit in der Haltung der Religionsgemeinschaften – und wenn nötig: staatliches Eingreifen.
Öffentliche Aufgaben
Unser Religionsverfassungsrecht bietet den Religionsgesellschaften an, sich als Verein oder als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu organisieren. Wenn sie öffentliche Aufgaben übernehmen, brauchen sie ein klares Programm, verbindliche Regeln über Eintritt und Austritt sowie transparente Leitungsstrukturen. Diese Forderungen gehen nicht auf die Kirchen zurück; es handelt sich um staatliche Bestimmungen. Der Islam tut sich mit der Übernahme solcher Regelungen schwer; doch wenn er beispielsweise an der Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen und der Bundeswehr oder an der Möglichkeit einer „Religionssteuer“ teilnehmen will, kommt er darum nicht herum. Eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft ohne Klarheit darüber, wer für sie spricht, kann es nicht geben.
Der bekenntnisgebundene Religionsunterricht ist das deutlichste Beispiel dafür, dass Schritte in dieser Richtung im Interesse des Islam selber liegen. Eine Veränderung des Religionsverfassungsrechts hilft da nichts. Man muss es einfach anwenden. Es gilt für alle.
Weitere Infos unter: luther2017.de