Zwischenruf
Beim Umgang mit Waffen gibt es kein Pardon
Obwohl die Jagd die älteste Art der Nahrungsbeschaffung des Menschen ist, steht sie in jüngster Zeit unter massivem Druck. Die Beiträge des Titelthemas im Oktober setzen sich mit der Kritik der Tierschützer auseinander. Sie erläutern, warum Jagd notwendig ist, und hinterfragen zugleich, was sich an der traditionellen Art des Jagens ändern muss, damit das Waidwerk eine Zukunft hat.
Mit gültigem Jagdschein und Waffenbesitzkarte ist der Jäger berechtigt, mit Jagdwaffen umzugehen. Das Waffengesetz (WaffG) bestimmt pragmatisch, dass Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz ohne besondere Erlaubnis führen und mit ihnen schießen dürfen. Zum Führen gehört auch der Transport von und zum Revier. Ansonsten sind Jäger wie jeder Waffenbesitzer verpflichtet, Jagdwaffen und Munition sicher aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Geringfügige Verstöße gegen Vorschriften des Waffenrechts (Waffengesetz und Allgemeine Waffenverordnung), z.B. die Fahrt ins Revier, ohne die Waffenbesitzkarte für die Jagdwaffe mit sich zu führen, können nach dem Waffengesetz als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Schwere Verstöße, z.B. das offene Liegenlassen von Jagdwaffen während der Abwesenheit von der Wohnung, werden als Straftaten verfolgt. Das Waffengesetz zählt in einer langen Liste auf, bei welchen Verstößen Geldbußen oder Strafen verhängt werden können. Insoweit herrscht also Rechtssicherheit.
Die Zahlung einer Geldbuße oder Geldstrafe oder auch die Einstellung eines Strafverfahrens erledigen den Verstoß gegen das Waffengesetz noch nicht. Jetzt ist die Waffenbehörde am Zug, sie nimmt den geahndeten Verstoß gegen das Waffengesetz zum Anlass, die Zuverlässigkeit des Jägers als Waffenbesitzer zu prüfen. Die gleichen Kriterien legt auch die Jagdbehörde an, so dass bei einer Feststellung der Unzuverlässigkeit Waffenbesitzkarte und Jagdschein entzogen werden können. Das WaffG und das BJagdG räumen den Behörden kein Ermessen ein; das heißt, sie werden in den genannten Fällen die Unzuverlässigkeit feststellen und Waffenbesitzkarte sowie Jagdschein entziehen.
In der Praxis ist leider nicht auszuschließen, dass einzelne Behörden zu einer manchmal über den Willen des Gesetzgebers hinausgehenden Verschärfung der Anforderungen neigen und im Einzelfall die Unzuverlässigkeit des Jägers annehmen. Die Entscheidung der Behörde anzugreifen und in einem Prozess das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Behörde das Waffengesetz unsachgemäß angewendet hat, gelingt in der Praxis meist nicht.
Bereits kleinste Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes sind nach Zahl der veröffentlichten Gerichtsurteile der häufigste Grund für den Entzug der Waffenbesitzkarte sowie des Jagdscheins. Hier kann der Jäger nicht auf Verständnis hoffen – und das grundsätzlich zu Recht. Vom Jäger kann und muss verlangt werden, seine Jagdwaffen sicher im Waffenschrank aufzubewahren, wenn er sie nicht zur Jagdausübung benötigt.
Wer seinen Jagdschein behalten will, muss sich an das Waffenrecht halten. Deshalb sollte der Jäger im eigenen Interesse die jeweils für ihn aktuell geltenden Vorschriften des Waffenrechts kennen. Auf das bei der Jägerprüfung erlangte Wissen allein sollte er sich nicht verlassen; es hilft ihm auch nichts, darauf zu verweisen, dass selbst für einen rechtskundigen Laien die Regelungen des Waffengesetzes ein schwer zu durchschauendes Gestrüpp von Regeln und Ausnahmen darstellen.
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