Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen
Überwacher von Amts wegen
Robert Heller über Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen
Öffentliche Unternehmen erfüllen einen öffentlichen Auftrag: Energieversorgung, sozialer Wohnungsbau, Kultur, öffentlicher Personennahverkehr, Infrastruktur, IT-Dienstleistung, Rundfunk u.a. Dazu können sie in privatrechtlichen Formen als GmbH, Aktiengesellschaft, Stiftung organisiert sein oder in besonderen Formen des öffentlichen Rechts als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Kommunalunternehmer oder als Eigenbetrieb. Sie sind grundsätzlich rechtlich selbständig gegenüber der Verwaltung und den gewählten Vertretungen, also den Stadtverordnetenversammlungen, Landtagen oder dem Bundestag. Gesellschafter bzw. Anteilseigner ist die öffentliche Hand, also der Bund, ein Land, ein Kreis, eine Stadt oder eine Gemeinde.
Wie privatwirtschaftliche Unternehmen haben auch öffentliche Unternehmen eine Geschäftsführung bzw. einen Vorstand, die bei der Führung des Unternehmens durch einen Aufsichtsrat, bzw. Verwaltungsrat regelmäßig überwacht werden. Im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Unternehmen unterliegen öffentliche Unternehmen zusätzlich der Kontrolle durch die Parlamente, bzw. kommunalen Vertretungen sowie auch durch die Rechnungshöfe.
Mitglieder der Aufsichtsräte sind in der Mehrzahl Verwaltungsangehörige oder Mitglieder einer gewählten Vertretung der Gebietskörperschaft („Politiker“), die die Mehrheit der Anteile an dem öffentlichen Unternehmen hält. Die Mitglieder der Aufsichtsräte haben einerseits das Interesse des Unternehmens, wie es sich aus den Gesetzen (z.B. Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz oder dem speziellen Errichtungsgesetz für eine Anstalt öffentlichen Rechts) ergibt, zu vertreten, andererseits aber als Angehörige des Gesellschafters bzw. Anteileigners (Bund, Land, Stadt, Kreis) dessen Interessen. Konflikte sind dieser besonderen Stellung immanent: so hat z.B. das Unternehmen ein Interesse, einen erwirtschafteten Gewinn im Unternehmen zu belassen, während der Gesellschafter das Interesse haben kann, dass Gewinne an den Haushalt der Gebietskörperschaft abgeführt werden.
Mitglieder von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen rücken immer dann in den Fokus der Medien, wenn es um Politiker geht. Ihnen wird gelegentlich öffentlich vorgeworfen, die Geschäftsführung nicht überwacht zu haben, meist verbunden mit der Forderung, sie sollten ihr Aufsichtsratsmandat niederlegen. Die Opposition im Parlament nutzt dies dazu, auch politisch den Rücktritt des betreffenden Politikers zu fordern oder auch einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Vielfach wird die Forderung erhoben, dass Personen, die ein politisches Mandat als Abgeordnete oder Mitglieder einer Stadtverordnetenversammlung oder im Kreistag haben, überhaupt nicht den Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen angehören sollen.
Die regelmäßige Überwachung übt das Aufsichtsratsmitglied schwerpunktmäßig bei den vier Sitzungen des Aufsichtsrates während eines Geschäftsjahres aus: in der Wintersitzung geht es um den Jahresabschluss des vorangegangen Geschäftsjahres, in der Frühjahrssitzung stehen oft Investitionsvorhaben im Vordergrund, in der Sommersitzung wird das Risikomanagementsystem beraten und in der Herbstsitzung wird der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt.
Jedes Mitglied eines Aufsichtsorgans muss die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können – das verlangt der Bundesgerichtshof. Das gilt ohne Einschränkung auch für jedes öffentliche Unternehmen, an dem Bund, Länder, Kreise, Städte oder Gemeinden beteiligt sind.
Dazu muss das Aufsichtsratsmitglied weder selbst Geschäftsführer gewesen sein noch von Beruf Wirtschaftsprüfer oder Jurist. Es kann die Forderungen des Bundes-gerichtshofes erfüllen, wenn es die Grundlagen kennt und im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit anwendet. Hierzu gibt es gute Hilfen, vor allem den Public Corporate Governance Kodex, der für die jeweilige Gebietskörperschaft (Bund, Land, Stadt, Kreis) gilt und der jeweils nach dem Vorbild des Bundes formuliert ist. Er enthält die Besonderheiten für öffentliche Unternehmen und vermittelt dem Aufsichtsrats-mitglied eine Struktur, an Hand derer er sich das Zusammenwirken der für sein spezielles Unternehmen geltenden Einzelvorschriften aus Gesetzen, Satzungen, Gesellschaftsverträgen, Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen erschließen kann.
Eine weitere wichtige Orientierung für die Überwachungstätigkeit bietet der Fragenkatalog, der zur Prüfung öffentlicher Unternehmen auf der Grundlage des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz entwickelt wurde, und vom Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet wurde.
Mit diesen Mindestkenntnissen ausgestattet kann das Aufsichtsratsmitglied z.B. die richtigen Fragen an die Geschäftsleitung oder den Abschlussprüfer stellen, um aus den Antworten Informationen für die Überwachung zu erhalten. Das Aufsichtsratsmitglied weiß dann auch, wie es mit der Kollision von Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Unternehmen und Unterrichtsansprüchen der Gebietskörperschaft als Anteilseignerin umgeht oder mit Weisungen der Anteilseigner.
Info:
Ratgeber für öffentliche Unternehmen
Mit seinem Buch gibt Robert Heller jedem Aufsichtsratsmitglied auf der Grundlage des Public Corporate Governance Kodex des Bundes und des Haushaltsgrundsätzegesetz ein gutes Gerüst für seine Kontrolltätigkeit. Die notwendigen Grundlagen, die für alle Formen von öffentlichen Unternehmen – wie z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb – relevant sind, werden aus der Sicht des Aufsichtsratsmitglieds kompakt und verständlich dargestellt. Das Zusammenwirken der Grundlagen wird für die GmbH und den kommunalen Eigenbetrieb als die am häufigsten gewählten Formen öffentlicher Unternehmen in der Praxis anhand von Mustergesellschaftsvertrag und -geschäftsordnungen des Bundes bzw. der Musterbetriebssatzung für Kommunen in Nordrhein Westfalen veranschaulicht. Entsprechende Hinweise ermöglichen die Übertragung der dargestellten Muster und Grundlagen auf jede andere Rechtsform – wie z.B. das Kommunalunternehmen – und auf das jeweils einzelne öffentliche Unternehmen. Leitfragen geben die Orientierung für das schnelle Auffi nden der maßgeblichen Themen. Beispiele aus Geschäftsberichten von öffentlichen Unternehmen zeigen die praktische Umsetzung.
Robert Heller
Als Aufsichtsrat in öffentlichen Unternehmen
Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag 2013
280 Seiten, 39,90 Euro
ISBN 3-555-01615-6
Wie privatwirtschaftliche Unternehmen haben auch öffentliche Unternehmen eine Geschäftsführung bzw. einen Vorstand, die bei der Führung des Unternehmens durch einen Aufsichtsrat, bzw. Verwaltungsrat regelmäßig überwacht werden. Im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Unternehmen unterliegen öffentliche Unternehmen zusätzlich der Kontrolle durch die Parlamente, bzw. kommunalen Vertretungen sowie auch durch die Rechnungshöfe.
Mitglieder der Aufsichtsräte sind in der Mehrzahl Verwaltungsangehörige oder Mitglieder einer gewählten Vertretung der Gebietskörperschaft („Politiker“), die die Mehrheit der Anteile an dem öffentlichen Unternehmen hält. Die Mitglieder der Aufsichtsräte haben einerseits das Interesse des Unternehmens, wie es sich aus den Gesetzen (z.B. Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz oder dem speziellen Errichtungsgesetz für eine Anstalt öffentlichen Rechts) ergibt, zu vertreten, andererseits aber als Angehörige des Gesellschafters bzw. Anteileigners (Bund, Land, Stadt, Kreis) dessen Interessen. Konflikte sind dieser besonderen Stellung immanent: so hat z.B. das Unternehmen ein Interesse, einen erwirtschafteten Gewinn im Unternehmen zu belassen, während der Gesellschafter das Interesse haben kann, dass Gewinne an den Haushalt der Gebietskörperschaft abgeführt werden.
Mitglieder von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen rücken immer dann in den Fokus der Medien, wenn es um Politiker geht. Ihnen wird gelegentlich öffentlich vorgeworfen, die Geschäftsführung nicht überwacht zu haben, meist verbunden mit der Forderung, sie sollten ihr Aufsichtsratsmandat niederlegen. Die Opposition im Parlament nutzt dies dazu, auch politisch den Rücktritt des betreffenden Politikers zu fordern oder auch einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Vielfach wird die Forderung erhoben, dass Personen, die ein politisches Mandat als Abgeordnete oder Mitglieder einer Stadtverordnetenversammlung oder im Kreistag haben, überhaupt nicht den Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen angehören sollen.
Eignung und Aufgaben
Oft wird die Entsendung in den Aufsichtsrat eines öffentlichen Unternehmens als Ehre und Anerkennung empfunden. Aber schon bei der Vorbereitung auf die erste Aufsichtsratssitzung holt die Wirklichkeit das Mitglied ein. Spätestens dann wird offenbar, ob die ausgewählte Person für ein Aufsichtsratsmandat überhaupt geeignet ist und ob sie ihre Verantwortung wahrnehmen kann.Die regelmäßige Überwachung übt das Aufsichtsratsmitglied schwerpunktmäßig bei den vier Sitzungen des Aufsichtsrates während eines Geschäftsjahres aus: in der Wintersitzung geht es um den Jahresabschluss des vorangegangen Geschäftsjahres, in der Frühjahrssitzung stehen oft Investitionsvorhaben im Vordergrund, in der Sommersitzung wird das Risikomanagementsystem beraten und in der Herbstsitzung wird der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung für das kommende Geschäftsjahr aufgestellt.
Jedes Mitglied eines Aufsichtsorgans muss die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können – das verlangt der Bundesgerichtshof. Das gilt ohne Einschränkung auch für jedes öffentliche Unternehmen, an dem Bund, Länder, Kreise, Städte oder Gemeinden beteiligt sind.
Dazu muss das Aufsichtsratsmitglied weder selbst Geschäftsführer gewesen sein noch von Beruf Wirtschaftsprüfer oder Jurist. Es kann die Forderungen des Bundes-gerichtshofes erfüllen, wenn es die Grundlagen kennt und im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit anwendet. Hierzu gibt es gute Hilfen, vor allem den Public Corporate Governance Kodex, der für die jeweilige Gebietskörperschaft (Bund, Land, Stadt, Kreis) gilt und der jeweils nach dem Vorbild des Bundes formuliert ist. Er enthält die Besonderheiten für öffentliche Unternehmen und vermittelt dem Aufsichtsrats-mitglied eine Struktur, an Hand derer er sich das Zusammenwirken der für sein spezielles Unternehmen geltenden Einzelvorschriften aus Gesetzen, Satzungen, Gesellschaftsverträgen, Geschäftsordnungen und Verwaltungsanweisungen erschließen kann.
Eine weitere wichtige Orientierung für die Überwachungstätigkeit bietet der Fragenkatalog, der zur Prüfung öffentlicher Unternehmen auf der Grundlage des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz entwickelt wurde, und vom Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet wurde.
Mit diesen Mindestkenntnissen ausgestattet kann das Aufsichtsratsmitglied z.B. die richtigen Fragen an die Geschäftsleitung oder den Abschlussprüfer stellen, um aus den Antworten Informationen für die Überwachung zu erhalten. Das Aufsichtsratsmitglied weiß dann auch, wie es mit der Kollision von Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Unternehmen und Unterrichtsansprüchen der Gebietskörperschaft als Anteilseignerin umgeht oder mit Weisungen der Anteilseigner.
Info:
Ratgeber für öffentliche Unternehmen
Mit seinem Buch gibt Robert Heller jedem Aufsichtsratsmitglied auf der Grundlage des Public Corporate Governance Kodex des Bundes und des Haushaltsgrundsätzegesetz ein gutes Gerüst für seine Kontrolltätigkeit. Die notwendigen Grundlagen, die für alle Formen von öffentlichen Unternehmen – wie z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb – relevant sind, werden aus der Sicht des Aufsichtsratsmitglieds kompakt und verständlich dargestellt. Das Zusammenwirken der Grundlagen wird für die GmbH und den kommunalen Eigenbetrieb als die am häufigsten gewählten Formen öffentlicher Unternehmen in der Praxis anhand von Mustergesellschaftsvertrag und -geschäftsordnungen des Bundes bzw. der Musterbetriebssatzung für Kommunen in Nordrhein Westfalen veranschaulicht. Entsprechende Hinweise ermöglichen die Übertragung der dargestellten Muster und Grundlagen auf jede andere Rechtsform – wie z.B. das Kommunalunternehmen – und auf das jeweils einzelne öffentliche Unternehmen. Leitfragen geben die Orientierung für das schnelle Auffi nden der maßgeblichen Themen. Beispiele aus Geschäftsberichten von öffentlichen Unternehmen zeigen die praktische Umsetzung.
Robert Heller
Als Aufsichtsrat in öffentlichen Unternehmen
Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag 2013
280 Seiten, 39,90 Euro
ISBN 3-555-01615-6
Dr. Robert Heller (RC Berlin-International) ist zusammen mit Holger Soschinka Autor des als Standardwerk geltenden „Handbuchs zum Waffenrecht“ (C.H. Beck, 3. Auflage 2013, 603 Seiten). beck.de
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