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Jüngste Steuerbetrugsfälle

Selbstanzeige – oder volles Risiko?

Jürgen Löchle14.03.2014

Das Prozedere ist uns inzwischen vertraut: Wenn bekannt wird, dass Prominente Steuern hinterzogen und ihre bisher undeklarierten Einkünfte im Rahmen einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) nacherklärt haben, wird in den politischen Gremien umgehend über eine Verschärfung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen, bis hin zur gänzlichen Abschaffung der Strafbefreiung, diskutiert. Ein kurzer Rückblick auf die Entwicklung der vergangenen zehn Jahre soll helfen, diese Meinungsäußerungen besser zu bewerten.

Zunächst machte Finanzminister Eichel im Jahre 2003 den Steuersündern ein attraktives Angebot, in dem er für den Zeitraum 1.1.2004–31.3.2005 eine Steueramnestie verkündete. Doch obwohl mit Steuersätzen von 25 Prozent (bei Nachdeklarierung im Jahr 2004) und 35 Prozent (falls 2005 nacherklärt wurde) günstige Steuersätze offeriert wurden, blieben die daraus resultierenden Steuereinnahmen weit hinter den Erwartungen zurück. Zu groß waren wohl die Bedenken der potentiellen Kandidaten, mit einem „roten Reiter“ an der Steuerakte auf Dauer gebrandmarkt zu sein. Die Debatten um die aktuellen Verletzungen des Steuergeheimnisses zeigen, dass dieser Argwohn wohl nicht ganz unberechtigt war.
Wenn wir nun gegenüberstellen, dass die SPD-geführten Bundesländer das Deutsch-Schweizer-Steuerabkommen Anfang 2013 scheitern ließen, weil ihnen die darin vorgesehenen Steuersätze von 21 bis 41 Prozent nicht hoch genug waren, Hans Eichel jedoch als Finanzminister vor ca. zehn Jahren 25 bis 35 Prozent angeboten hatte, kann man gut den zwischenzeitlich eingetretenen Sinneswandel erkennen, dass Steuerhinterzieher härter bestraft werden sollen.

Zu mehr Steuerehrlichkeit sollte auch die Einführung der Abgeltungssteuer beitragen, die für Kapitalerträge seit 1. Januar 2009 einen besonderen Steuersatz vorsieht – nämlich 25 Prozent, zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Regierung warb seinerzeit zwar vor allem mit dem Argument der Steuervereinfachung. Nachdem in den vergangenen fünf Jahren schon mehrere hundert Seiten zwischen dem Bundesverband der Deutschen Banken und der Finanzverwaltung ausgetauscht wurden, um die in diesem Zusammenhang entstandenen Fragen zu beantworten, darf bezweifelt werden, dass diese Steuer nachhaltig zur Vereinfachung der Rechtslage oder gar zur Rückkehr von Auslandsvermögen beigetragen hat.

Öffentliche Inszenierung
Während dieser Gesetzentwurf im Jahre 2008 noch konkretisiert wurde, konnte man im Fernsehen mitverfolgen, wie der damalige Post-Chef Klaus Zumwinkel am 14. Februar 2008 von der Staatsanwaltschaft Bochum in seinem Haus besucht wurde. Dass die anschließende Festnahme von einer Vielzahl verschiedener Radio- und Fernsehstationen live übertragen werden konnte, hatte man der vorsätzlichen Verletzung des Steuergeheimnisses zu verdanken. Eine echte Empörung über diesen schwerwiegenden Rechtsbruch war allerdings kaum festzustellen und zudem rasch von der Häme überlagert, dass es endlich einmal auch einen der „Großkopferten“ erwischt hatte.

Zumwinkel wurde zu zwei Jahren auf Bewährung sowie 1 Million Euro Geldbuße verurteilt, weil er Teile seines Vermögens in einer Liechtensteiner Privatstiftung gelagert hatte. Ob und in welchem Umfang die Ereignisse um Zumwinkel dazu beigetragen haben, dass zwischen Deutschland und Liechtenstein ab 28. Oktober 2010 ein besonderes Informationsaustauschabkommen zustande kam, ist offen, aber nicht unwahrscheinlich. Auch das zwischen beiden Ländern erneuerte Doppelbesteuerungsabkommen, das zum 1. Januar 2013 Wirkung erlangte, wird man wohl vor dem Hintergrund der Causa Zumwinkel und insbesondere der damit verbundenen CD-Käufe zu würdigen haben. Auslöser dieser Durchsuchung waren Ermittlungsergebnisse, die die Finanzverwaltung aus einer Daten-CD gewonnen hatte, die der BND von einem früheren Mitarbeiter der Liechtensteiner LGT Treuhand AG erwarb, der diese Daten über Jahre heimlich gesammelt hatte.
Der Verkauf derartiger Daten-CDs ist für die Daten-Diebe inzwischen ein florierendes Geschäft geworden. Denn nachdem die Bundesregierung keine Rechtsprobleme damit hatte, gestohlene Daten zu erwerben und auszuwerten, folgten bald auch einige Bundesländer, um zusätzliche Steuereinnahmen zu generieren. Auch das Bundesverfassungsgericht entschied 2010, dass das Verfolgungsinteresse zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung höher zu bewerten sei, als die mögliche Rechtswidrigkeit, die sich aus dem Kauf gestohlener Daten, bis hin zur Hehlerei, ergeben könne. Wer will es vor diesem Hintergrund Bank-Mitarbeitern verdenken, wenn sie sich eine Kopie interessanter Daten ziehen, um für den Kündigungsfall gewappnet zu sein?

Änderung der Rechtsauffassung
Am 20. Mai 2010 verkündete dann der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zu unveränderter Gesetzeslage (!) zur Teil-Selbstanzeige aufgab. Bis dahin hatte er die Auffassung vertreten, dass selbst für eine unvollständige Selbstanzeige (Teil-Selbstanzeige) Straffreiheit besteht, auch wenn später eine ergänzende Selbstanzeige nachgereicht wird. Der BGH hat sich in seinem Urteil zwar nicht dazu geäußert, ob er es für zulässig hält, die frühere unvollständige Selbstanzeige straffrei ergänzen zu dürfen, aber bei richtigem Verständnis bestand in der Tat die grundsätzliche Möglichkeit, auf dem Weg in die Steuerehrlichkeit straffrei fortschreiten zu können, sofern nun kurzfristig agiert wurde.
Erwähnenswert ist auch der Einfluss, der durch eine „gemeinsame Erklärung“ zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom August 2013 auf das früher so hervorgehobene Schweizer Bankgeheimnis entstand. Spätestens jetzt war absehbar, dass diese Vereinbarung weit über das zwischen der Schweiz und den USA bestehende Bankgeheimnis hinausreichen würde. Die amerikanische Finanzverwaltung (IRS) hatte zuvor erheblichen Druck aufgebaut und gegen 14 Schweizer Banken, darunter die Credit Suisse und die UBS, Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden seit 2009 mehr als 30 Schweizer Bankangestellte angeklagt. Nun bestand für die 300 Schweizer Banken die Möglichkeit, durch eine Teilnahme an dem Programm einer Strafverfolgung zu entgehen. Einige große Schweizer Banken haben in der Zwischenzeit nennenswerte dreistellige Millionenbeträge gezahlt, damit die Verfahren eingestellt werden konnten! Diese Entwicklungen führten in ihrer Gesamtheit zu einem signifikanten Anstieg der strafbefreienden Selbstanzeigen – und forcierten in gleichem Maße die Diskussion über die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige, bis hin zur Abschaffung derselben.

Diese Diskussion, aber auch die erwähnte BGH-Rechtsprechung führte dazu, dass der Gesetzgeber im Jahre 2011 die Bedingungen der Selbstanzeige im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes nicht unerheblich restriktivierte. So war nun für nacherklärte Einkünfte, für die in einem Veranlagungszeitraum und einer Steuerart mehr als 50.000 Euro Steuer festgesetzt wurden, keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich, selbst wenn sie rechtzeitig und vollständig vorgenommen worden war. Der Nacherklärende hatte in diesen Fällen einen Strafzuschlag von 5 Prozent zu leisten, wenn er die Strafverfolgung vermeiden wollte.
Obwohl die letzte verschärfende Gesetzesänderung gerade erst im Mai 2011 verkündet wurde, ist nach dem Bekanntwerden neuer Steuerfluchtfälle – wie der von Alice Schwarzer und einiger anderer prominenter Herren – eine neue Welle der Empörung festzustellen. Dabei ist höchst fraglich, ob wirklich alle, die sich da vollmundig zu Worte melden, um eine striktere Einhaltung der Gesetze zu fordern, wirklich immer steuerehrlich waren und noch niemals eine Haushaltshilfe „schwarz“ bezahlt oder auf eine Handwerkerrechnung verzichtet haben.

Ausblick
Übrigens: Nach Ermittlungen des Wirtschaftswissenschaftlers Friedrich Schneider von der Johannes-Kepler-Universität in Linz entgehen dem deutschen Staat durch Schwarzarbeit jährlich ca. 15 Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Nicht deklarierte Kapitalerträge führen nach seiner Schätzung zu einem Steuerausfall von drei bis fünf Milliarden Euro pro Jahr. Herr Schneider beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Schattenwirtschaft und der Korruption im deutschsprachigen Raum. Die nichtbezahlten Sozialabgaben summieren sich übrigens jährlich auf zusätzliche 35 Milliarden Euro.
Doch die Empörungswelle ist hoch, und daher wurde inzwischen vom Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis März entsprechende Vorschläge vorlegen soll. Wie man von Herrn Schäuble hört, möchte er diesen Ergebnissen zwar nicht vorgreifen, hält aber eine Erhöhung des Strafzuschlags von 5 Prozent für überlegenswert, während er die 50.000,00 Euro-Grenze nicht ändern möchte. Der bayerische Finanzminister Markus Söder regt an, den Strafzuschlag auf 10 Prozent zu verdoppeln, sofern 500.000,00 Euro Steuern hinterzogen wurden, und den Nacherklärungszeitraum auf 15 Jahre auszudehnen. Der NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans möchte, dass die Nacherklärungspflicht auf den gesamten Hinterziehungszeitraum ausgedehnt wird. Wie dies in der Praxis umsetzbar sein soll, lässt er allerdings offen.

Wenn man die Intensität berücksichtigt, mit der dieses Thema derzeit diskutiert wird, muss man wohl davon ausgehen, dass es zu weiteren Restriktivierungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen kommen wird, etwaige Steuersünder künftig einem noch höheren Entdeckungsrisiko gegenüberstehen und andererseits mit höheren Strafen rechnen müssen. Die Betroffenen sollten also recht bald mit ihrer Finanzbehörde das Gespräch suchen.