Standpunkt
Steuerrecht und Frauenquote
So begrüßenswert eine Aufnahme von Frauen in Rotary Clubs ist, so wenig können steuerliche Argumente herangezogen werden, die Bastion reiner „Herrenclubs“ aufzubrechen
An gleicher Stelle war in der letzten Ausgabe unseres Rotary Magazins zu lesen, dass ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2017 (VR – 52/15) die Gemeinnützigkeit rotarischer Fördervereine oder gar des Rotary Deutschland Gemeindienst e.V. (RDG) gefährde. Damit dürften diese keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen, Spenden der Rotarierinnen und Rotarier oder auch Nicht-Rotarierinnen/Rotarier an diese Vereine wären nicht mehr steuerlich absetzbar.
Sorge um die Gemeinnützigkeit
In den rotarischen Kreisen brach teilweise Entsetzen aus, zumal die Befürchtung aufkam, diese Stellungnahme könnte von den steuerlichen Betriebsprüfern, die vielleicht nicht jeden Förderverein, in regelmäßigen Perioden aber RDG unter die Lupe nehmen, aufgenommen werden. Vorab: Befürchtungen des Verlustes der Gemeinnützigkeit und damit der steuerlichen Absetzbarkeit sind unbegründet! In dem angesprochenen Urteil ging es um die Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, die Frauen satzungsgemäß nicht als Mitglieder aufnahm.
Damit verfolge die Freimaurerloge, so der BFH, mit ihren Aktivitäten der rituellen Arbeiten und des freimaurerischen Unterrichts keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene, indem sie Frauen von der Förderung ausschließe. Dieser Teil der Allgemeinheit sei damit ausgegrenzt. Das Sammeln von Spenden für Bedürftige sei damit nur ein Nebenzweck der Loge.
Zwar kann sich dieses Urteil nach der Pressemitteilung des BFH auch auf gemeinnützige Vereine auswirken, die z.B. als Schützenbrüderschaft, Männergesangsvereine oder Frauenchöre das jeweils andere Geschlecht ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Dennoch sei aus meiner Sicht darauf verwiesen, dass es ganz sicher gegen das allgemeine öffentliche Verständnis verstoßen dürfte, beispielsweise einer im Gesundheitswesen tätigen Ordensgemeinschaft von religionsgebundenen Schwestern (oder Ordensbrüdern) die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Die besondere Struktur Rotarys
Bei Rotary ist die Sachlage gänzlich anders. Unsere Clubs nehmen die Gemeinnützigkeit nicht in Anspruch und stellen auch keine Spendenbescheinigungen aus. Um Spenden steuerlich absetzbar zu gestalten, wurde vor vielen Jahren der Rotary Deutschland Gemeindienst e.V. (RDG) als eingetragener Verein gegründet, der auch die Verbindung der deutschen Rotarier zu Rotary International – genauer: zur Rotary Foundation – darstellt und pro Jahr ca. 40.000 Spendenbescheinigungen für die Rotarierinnen und Rotarier sowie andere Spenderinnen und Spender ausstellt.
Die Fördervereine einzelner Rotary Clubs sind ebenfalls juristische Personen des privaten Rechts und regelmäßig nach ihren Freistellungsbescheiden berechtigt, Spendenbescheinigungen zu erteilen. Sowohl RDG als auch die Fördervereine sind unstrittig gemeinnützig. Da sie keinen Ausschluss von Frauen oder Männern in ihren Satzungen vorsehen und – hierum geht es im Kern des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts – nicht die Förderung ihrer Mitglieder, sondern die der Allgemeinheit als Vereinszweck vorsehen, besteht auch nach dem BFH-Urteil keinerlei Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Der Bundesfinanzhof macht mit dem Urteil vielmehr klar, dass Maßstab für die Förderung der Allgemeinheit und damit den Gemeinnützigkeitsstatus im Zweifel die im Grundgesetz verankerte Werteordnung bleibt, an der im rotarischen Gedanken und seiner Verfolgung wohl niemand Anlass für einen Zweifel haben dürfte. Adressaten unserer Förderung sind schließlich keine Rotarier, sondern die zahlreichen bedürftigen Menschen in aller Welt, um die es den Rotariern geht.
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Ulrich M. Harnacke ist Vorstandsmitglied des RDG e. V. für Finanzen.
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