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Titelthema

Die Zeit des Rechts

Titelthema - Die Zeit des Rechts
Ein Beispiel für den Wandel des Rechts ist die sogenannte Homo-Ehe. Jahrhundertelang verboten, ist sie seit 2017 erlaubt. © Insa Hagemann/laif

Der Einfluss gesellschaftlichen Wandels auf die Rechtsauslegung

Udo Di Fabio01.11.2018

Alles hat seine Zeit, auch das Recht. Jedem leuchtet ein, dass das Recht zur Zeit des Kaisers Augustus anders ausfällt als unter der Herrschaft Napoleons. Die Griechen und Römer des Altertums haben die Sklaverei für selbstverständlich gehalten und dennoch große Zeugnisse ihrer Rechtskultur hervorgebracht, die uns bis heute prägen. Napoleon war ein unruhiger Eroberer, der Europa mit Blut getränkt hat. Seine Staatsverfassung und sein Kaisertum verschwanden so schnell wie sein Erfolg auf dem Schlachtfeld. Aber er schuf auch mit dem „Code Napoleon“ ein beeindruckendes Zivilrechtsbuch, das in die Welt ausstrahlte und der bürgerlich-liberalen Revolution eine dauerhafte Grundlage verlieh.
Jede neue politische Ordnung bricht mit bestehenden Rechtsauffassungen, schafft andere. Doch auch ohne revolutionären Bruch verändert sich das Recht. Fleißige Gesetzgeber ändern in kurzem Takt Umwelt-, Steuer- und Sozialgesetze. Manchmal bleibt der Text auch derselbe, nur die Auslegung verändert sich. Einerseits glauben wir alle gern, dass in unserer Verfassung eine unveränderliche Wertordnung liegt, ein sicherer Kompass in unruhigen Zeiten. Andererseits sollten wir aber auch zur Kenntnis nehmen, dass jede Auslegung des Rechts abhängig ist von den gesellschaftlichen Anschauungen der jeweiligen Zeit.
Ein verstörendes Beispiel aus der Rechtsgeschichte der jungen Bundesrepublik ist ein Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957. Zur Prüfung stand die Frage, ob § 175 des Strafgesetzbuches, der sexuelle Handlungen unter Männern („Unzucht“) mit Gefängnisstrafe bedrohte, mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Gleichheitssatz vereinbar war. Die Strafandrohung galt schon Mitte der sechziger Jahre als anachronistisch und würde heute als eklatanter Menschenrechts- und Grundrechtsverstoß betrachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1957 jedoch verneinte einen Verfassungsverstoß. Es stützte sich auf übereinstimmende wissenschaftliche Aussagen über die „Gefährlichkeit“ männlicher Homosexualität und berief sich auf das Sittengesetz, wobei es besonders Gewicht darauf legte, dass beide großen christlichen Konfessionen Homosexualität öffentlich verurteilten.
Heute will einem das, was damals vom höchsten deutschen Gericht geurteilt wurde, partout nicht mehr in den Kopf. Auch die im Urteil widergegebenen Aussagen der Wissenschaft gleichen der Darbietung in einem absurden Theaterstück und mahnen auch heute zur Vorsicht, wenn Wissenschaft sich mit dem jeweiligen Zeitgeist allzu eng verbindet.

Der moralische Prägegeist der Zeit
Nun werden manche sagen, das sei halt der reaktionäre Geist der fünfziger Jahre gewesen, vermutlich überall alte Nazis am Werk. Aber wer sich anschaut, welche Richterin und welche Richter im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts 1957 saßen, der wird insoweit nicht fündig. Die damaligen Bundesverfassungsrichter Josef Wintrich, Erna Scheffler oder Martin Drath beispielsweise waren angesehene Juristen, die in der Nazizeit kaltgestellt waren. Sie waren ein Rückgrat der freiheitlichen Verfassungsauslegung, keine Dunkelmänner der Vergangenheit. Es handelte sich um keine individuelle Verfehlung und um keine Verschwörung, die zu einem heute skandalös empfundenen Urteil führte, sondern dahinter stand der moralische Prägegeist der Zeit, den Juristen das Sittengesetz nennen. Zwischen 1957 und dem Gesetz des Deutschen Bundestages zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlecht vom 20. Juli 2017 liegen sechzig Jahre ohne textliche Veränderung der einschlägigen Grundrechte: Doch die Gesellschaft hat ihre sittlichen Auffassungen sehr deutlich geändert. Wir Juristen sprechen hier gern von einem Verfassungswandel, aber eigentlich wandelt sich nicht die Verfassung, sondern die Gesellschaft. Es ist ein Wandel, dem die Rechtsanwender folgen, häufig zeitlich verzögert.
Moralische Überzeugungen sind etwas anderes als Gesetzestexte, die Normen beider Bereiche können sich sogar widersprechen. Aber in einem offenen, liberalen Staat bleibt ein Wandel der öffentlichen Moral längerfristig gesehen nie ohne Konsequenz für die professionelle Rechtsanwendung. Gesetze und Verwaltungsentscheidungen bleiben manchmal praktisch unbeachtet, wenn sie nicht mehr „in die Zeit passen“.
Ebenso kann es politische Machtkonstellationen und öffentliche Überzeugungen geben, die die Durchsetzung des Rechts als nicht opportun erscheinen lassen. Soll die Europäische Kommission gegen Frankreich europarechtlich vorgehen, weil es eine öffentliche Schuldenstandsquote von 97 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufweist, obwohl unionsrechtlich nur 60 Prozent erlaubt sind? Hier steht der Rechtsanwendung nicht die Moral entgegen, sondern die politische Opportunität. Es wäre nicht klug, gegen die Regierung eines so wichtigen Mitgliedstaates vorzugehen, zumal wenn sich dort ein europafreundlicher Präsident bemüht, die Staatsfinanzen in den Griff zu bekommen.
Der normale Bürger ist nicht nur hier irritiert. Müsste Recht nicht immer gleich gelten und auch gleichmäßig vollzogen werden? Das Ideal des Rechtsstaates ist ein friedlicher Raum, in dem jeder vor dem Gesetz gleich ist und gleich behandelt wird. Zu diesem Ideal gehört, dass jede Frau und jeder Mann das Recht kennen und verstehen kann, so dass die Grenzen der eigenen Entfaltung und der eigenen Verantwortung deutlich markiert sind. Man darf gewiss zweifeln, ob es diesen Zustand je gegeben hat. Die offene und vernetzte Welt der Gegenwart jedenfalls ist so dynamisch, vielfältig und in den Beziehungen untereinander so komplex, dass auch das Recht in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ein Blick auf die alltäglichen Rechtsprobleme, die etwa die Datenschutzgrundverordnung auslöst, zeigt, dass sich Rechtsanwälte um ihre Zukunft keine Sorgen machen müssen. Es wird damit wie so oft ein bestimmtes Ziel verfolgt, aber der Gesamtzusammenhang auch der einer steten Bürokratisierung der Gesellschaft oder die Bedingungen des globalen Wettbewerbs sind nicht immer präsent.

Zweifel an der Verlässlichkeit
Noch schwerer wiegen Zweifel an der Beständigkeit des Gesetzes. Ein rascher öffentlicher Meinungswandel belastet die Verlässlichkeit und das Vertrauen, das vom Recht seit jeher geschaffen werden soll. So verlangt etwa die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von einem Autohändler, Angaben zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Ausstoß sowie die CO2-Effizienzklasse zu machen. Solche Angaben sollen den Käufer mit einer Einordnung des von ihm ins Auge gefassten Fahrzeugs sanft lenken: ein beruhigendes Grün für die beste Effizienzklasse gegen ein alarmierendes Rot für böse Spritfresser.
Der Haken an der Sache? Wer vor ein oder zwei Jahren ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse oder einen der beliebten SUVs kaufen wollte, wurde so unweigerlich zum Kauf eines Diesels gelenkt, weil nur dort die beste Effizienzklasse zu finden war. Heute, nur kurze Zeit später, findet dieser ökologisch bewusste, für öffentlich auferlegte Informationen empfängliche Käufer die ersten Innenstadtbereiche für sein Fahrzeug gesperrt, den Wiederverkaufswert des Fahrzeuges minimiert. Stickoxide und Feinstaub sind jetzt das Thema. In der Öffentlichkeit wird das Verhalten der Automobilindustrie angeprangert, nicht selten zu Recht. Doch nicht jedes Automobilunternehmen hat bei der Motorensoftware betrogen. Die meisten haben sich an das Recht gehalten, ebenso wie die Kunden sich an die informierenden Empfehlungen zur CO2-Bilanz.
Wer eigentlich ist verantwortlich für ein Recht, dass dem Verbraucher dienen soll, ihn aber in die Irre führt, wenn aus dem heutigen „hü“ schon morgen „hott“ wird? Und wird das in Zukunft anders sein? Heute werden wir zur Elektromobilität gelenkt, aber vielleicht findet morgen oder übermorgen mit einer echten Ökobilanz schon eine Entzauberung statt, oder Skandale der Lithiumgewinnung führen zu einer abrupten Kurskorrektur. Es ließen sich viele andere Beispiele für rasch wechselnde öffentliche Stimmungslagen finden, die auf die Rechtssetzung und Rechtsanwendung durchschlagen, wenn man beispielsweise an das Migrations- und Aufenthaltsrecht denkt.

Die Rolle des Vertrauensschutzes
Gewiss: Recht verändert sich in der Zeit. Aber allzu hektische Ausschläge und ein schlechtes Gedächtnis der gesetzgebenden Instanzen darf der Rechtsstaat nicht einfach hinnehmen. Deshalb ist der Vertrauensschutz für Gesetze, auch wenn sie nur sanft lenken wollen, wichtig. Wenn der Staat die Richtung, die seine Gesetze vorgeben, plötzlich ändert, dann nicht allein auf Kosten von Wirtschaft und Gesellschaft. Politiker beklagen mitunter, dass die Wähler volatiler werden, weil die Parteibindung abnimmt. Selbst eine stolze Volkspartei wie die SPD kann dahinschmelzen wie Eis in der Sommerhitze. Eine Demokratie kann sogar ihren Halt verlieren, wenn der Souverän beliebig und sprunghaft wird. Aber vielleicht reagieren ihrerseits die Wähler auch nur auf eine volatile Politik, die zu oft im Krisen- oder Betroffenheitsmodus aktionistische Unruhe verbreitet, anstatt klare Linien zu zeichnen, zu erklären und dann auch konsequent zu verfolgen. Vertrauen in das Recht ist eine Bedingung der Freiheit.
Recht ist nicht nur ein Instrument zur Durchsetzung des tagespolitischen Willens und Gesetzgebung nicht nur ein Beleg für politische Handlungsfähigkeit. Der freiheitliche Rechtsstaat braucht auch Gesetze, die unsere Werteordnung im Blick behalten und deshalb systematisch durchdacht sind. Rechtsanwendung braucht Zeit, auch um aus Einzelfällen zu lernen. Die Beschleunigung und Entgrenzung der Welt ist ein Schicksal des westlichen Lebensstils, im Guten wie im Schlechten. Es kommt aber darauf an, sich für Fragen der grundlegenden Ordnung mehr Zeit zu nehmen, sonst zerbröselt das Fundament, auf dem unser Selbstbewusstsein, unsere Innovationskraft und Dynamik beruhen.

Udo Di Fabio
Prof. Dr. Udo di Fabio, RC Bonn-Kreuzberg, war von 1999 bis 2011 Richter am Bundesverfassungsgericht und lehrt Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Zuletzt erschien erschien „Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern“ (C.H. Beck). jura.uni- bonn.de